Satzung & Vereinsordnungen
Vereinssatzung: Grundlagen und Regelungen
Die Vereinssatzung gilt als die Verfassung eines jeden Vereins. Sie legt Grundregeln fest und definiert die Abläufe, nach denen die Mitglieder die Vereinsarbeit gestalten. Ohne eine Vereinssatzung kann sich ein Verband nicht in das Vereinsregister eintragen lassen. Auch für Organisationen, die bereits eine Vereinsordnung beschlossen haben, lohnt hin und wieder ein Blick in ihr „Grundgesetz“. Denn ein regelmäßiger Satzungscheck ist genau so wichtig wie der richtige Umgang mit Satzungsänderungen und Verstößen.
Was ist eine Vereinssatzung?
Vereine beleben das gesellschaftliche Miteinander und erfüllen wichtige Funktionen in Kultur, Wirtschaft und Politik. Die Basis des deutschen Vereinswesens bildet das Grundgesetz. Doch ob Sportverein, Heimat- oder Gartenverein – ohne Vereinssatzung geht es nicht. Spätestens bei der Vereinsgründung stellt sich allen Mitgliedern einer Interessensgemeinschaft die Frage nach dem Regelwerk.
In der Vereinssatzung legen die Verbandsangehörigen auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) § 21– § 79 unter anderem fest:
- welchen Zweck sie mit der Vereinsgründung verfolgen
- wie sie den Verein verwalten und organisieren
- wie Wahlen im Verein abzuhalten sind
- welche Rechte Vereinsmitglieder besitzen
- was bei einer Auflösung des Vereins zu beachten ist
Auch Angaben zur Beurkundung von Beschlussfassungen, dem Zeitrahmen eines Geschäftsjahres sowie zu Versammlungen finden Eingang in die Vereinssatzung. Im Zuge der Einberufung einer Mitgliederversammlung können über die Tagesordnung immer wieder neue Satzungspunkte in die Vereinsverfassung gelangen – was den Mitgliedern ermöglicht, das Vereinsleben so aktiv mitzugestalten und zu prägen. Zwar gibt es für die Satzung von Vereinen keine formellen Vorgaben, doch inhaltlich muss diese so erstellt sein, dass die Voraussetzungen zur Anmeldung im Vereinsregister (§ 59 BGB) erfüllt sind. Wichtig außerdem: Die Vereinssatzung muss von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterzeichnet werden, um vor dem Registergericht gültig zu sein – am besten in Schriftform im Sinne von § 126 BGB.
Warum braucht ein Verein eine Satzung?
In Deutschland gilt: Keine Satzung, kein Verein. Das Regelwerk bildet die Grundlage, damit sich Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen können. Doch auch Vereine, die sich nicht beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen möchten – um damit eine nicht rechtsfähige Organisation darstellen – benötigen eine Satzung.
Um nach deutschem Recht einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, reicht es aus, wenn mindestens zwei volljährige Personen die Vereinssatzung unterzeichnen. Die darin getroffenen Regelungen unterliegen keinen formellen Vorgaben.
Wichtig: Der Unterschied zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein besteht im Wesentlichen darin, dass ein eingetragener Verein als juristische Person handelt und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt. Die Vereinssatzung muss – wie der Name schon sagt – beim zuständigen Amtsgericht „eingetragen“ sein. Im Anschluss darf der Verein den Zusatz „e. V.“ dem Vereinsnamen anfügen. Doch Achtung: Auch nicht eingetragene Vereine benötigen eine Satzung.
Vereine, die schon längere Zeit bestehen, sollten in regelmäßigen Abständen ihre Verfassung überprüfen. Der Satzungscheck hilft dem Vorstand und Mitgliedern dabei, einen möglichen Änderungsbedarf in Bezug auf Aktualität und Rechtssicherheit zu ermitteln und die Vereinsverfassung zeitgemäß zu gestalten.
Zudem hat die Corona-Pandemie Schwachstellen in vielen Vereinssatzungen offenbart. Um die Gesundheit der Mitglieder zu schützen, fielen etwa in der Satzung festgelegte Termine für Mitgliederversammlungen oftmals aus – ein satzungswidriges Verhalten. Es lohnt sich also, die Vereinssatzung mit Blick auf die Zukunft pandemiefest zu machen.
Tipp: Eine Pflicht, die Vereinssatzung zu veröffentlichen, gibt es nicht. Nach § 79 Absatz 1 BGB können an der Verfassung interessierte Personen die Satzung jederzeit einsehen – bei dem dafür zuständigen Amtsgericht.
Vereinssatzung: Welche Punkte kann und muss sie beinhalten?
Name des Vereins
Der Name Ihres Vereins muss von den Namen anderer Vereine, die im gleichen Ort oder derselben politischen Gemeinde bereits bestehen, zu unterscheiden sein. Andernfalls trägt das Vereinsregister den Namen nicht ein. Abgesehen davon haben Vereine bei der Namenswahl weitgehend Freiheit. So gut wie alles ist erlaubt, solange der Vereinsname nicht irreführend ist. Unzulässig sind daher – zum Beispiel bei regional tätigen Verbänden – folgende Konstellationen und Bezeichnungen: „Bundesverband XY“ oder „XY-Verein Deutschland“. Die meisten Vereine nutzen in der täglichen Praxis auch eine Abkürzung ihres Vereinsnamens. Regeln Sie auch diese Frage in der Satzung.
Sitz des Vereins
Der Sitz eines Vereins (eine sogenannte Soll-Vorgabe) entscheidet über die örtlichen Zuständigkeiten des Vereinsregisters sowie des Finanzamtes. Ohne eine solche Angabe ist der Ort entscheidend, an dem die Vereinsverwaltung erfolgt (§ 24 BGB). Das ist in der Regel entweder der Sitz der Geschäftsstelle oder der Wohnort des Vorsitzenden.
Letzteres kann zumindest bei überregionalen Vereinen zu Problemen führen, da dann bei einem Wechsel des Vorsitzenden auch der Sitz des Vereins und damit unter Umständen das Vereinsregister sowie das Finanzamt wechseln. Das vermeiden Sie mit einer klaren Festlegung des Vereinssitzes.
Vereinszweck
Die Angabe des Vereinszwecks ist in jeder Vereinssatzung Pflicht. Gemeinnützige Vereine müssen zudem darauf achten, dass sie (nur) solche Zwecke angeben, die in § 52 Abgabenordnung (AO) aufgeführt sind. Die sorgfältige Festlegung des Vereinszwecks ist auch deshalb besonders wichtig, weil Änderungen im Nachhinein möglicherweise sehr schwer durchzuführen sind: Dafür ist laut der gesetzlichen Regelung die Zustimmung aller Vereins- und Vorstandsmitglieder erforderlich.
Absicht der Eintragung in das Vereinsregister
Beabsichtigen die Mitglieder eines Vereins, ihre Organisation in das Vereinsregister eintragen zu lassen, so ist auch das in der Satzung zu regeln. Nicht erforderlich – und wegen möglicher Änderungen bei der gerichtlichen Zuständigkeit auch nicht zu empfehlen – ist die Angabe eines konkreten Amtsgerichts oder der Vereinsregisternummer.
Soll-Vorgaben einer Vereinssatzung
Unter die sogenannten Soll-Vorgaben einer Vereinssatzung fallen folgende Punkte:
- Bestimmungen über Eintritt/Austritt der Mitglieder sowie deren Ausschluss – diese Punkte sind vom BGB nicht eindeutig geregelt. Gesetzlich wäre es möglich, dass ein Bewerber alleine dadurch in Ihren Verein eintritt, dass er ein Beitrittsformular abgibt. Sollen bestimmte Personen und Organe wie etwa Vorstandsmitglieder oder Beschlüsse über eine Mitgliedschaft entscheiden oder – im Falle eines Austritts, Fristen gelten, sind entsprechende Regelungen in der Vereinssatzung festzuhalten.
- Bestimmung, ob und welche Beiträge zu zahlen sind – und zu welchem Datum im laufenden Geschäftsjahr die Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind
- Bestimmung über Bildung des Vorstands – hier muss klar definiert sein, wie sich der Vereinsvorstand zusammensetzt. Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Über Vereinsräumlichkeiten übt er das Hausrecht aus.
- Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung –solange für den Verein kein abweichendes Gewohnheitsrecht existiert, finden Mitgliederversammlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
- Bestimmungen über die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung – hier ist zu gewährleisten, dass jedes Mitglied ohne große eigene Bemühungen Kenntnis über den angesetzten Termin erlangt.
- Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse – die Vereinssatzung kann eine bestimmte Beurkundungsform von Beschlüssen festlegen, diese aber auch ausschließen.
Gemeinnützige Vereine – diese Regelungen gehören zusätzlich in die Satzung
Hat sich eine Organisation beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen, gilt sie aufgrund ihres ideellen Vereinszwecks nicht automatisch als gemeinnützig. Vielmehr muss parallel zur Antragstellung beim Amtsgericht das Finanzamt über eine mögliche Gemeinnützigkeit – und damit über Steuerbegünstigungen – entscheiden und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Wenn Ihr Verein gemeinnützig sein soll, schreibt die Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) vor, dass die Satzung Regelungen enthält, die die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts widerspiegeln. Daher sollten Vereine vorsichtig sein, wenn sie gemeinnützigkeitsrelevante Änderungen in der Satzung vornehmen wollen. Lassen Sie sich dazu im Zweifelsfall beraten oder stimmen Sie die Satzungsänderung vorher mit dem Finanzamt ab. Vor allem bei den Punkten:
- Vereinszweck,
- Selbstlosigkeit,
- Mittelverwendung,
- Uneigennützigkeit sowie
- Auflösung des Vereins
gelten zusätzliche Anforderungen an die Satzung, wenn ein Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt.
Tipp: Für Fördervereine kann eine zu eng gefasste Satzungsregelung unter Umständen riskant sein. Ein Beispiel wäre, wenn vom Verein geförderte Organisationen über Umwege versuchen, an dessen Geldreserven zu gelangen. Zudem gab es in der Vergangenheit wiederholt Fälle, in denen das Registergericht Eintragungen von Fördervereinen eigenständig löschte. Hier ist also doppelt Vorsicht geboten.
Vereinssatzung: Änderungen und Verstöße
Eine Vereinssatzung ist nicht in Stein gemeißelt. Die Organe des Verbands – der Vorstand sowie die Vereinsmitglieder – können einmal getroffene Regelungen jederzeit wieder ändern. Doch dabei gibt es einiges an formalen Vorgaben zu beachten. Wichtig ist: Als Satzungsänderung zählt jede Umformulierung eines bereits bestehenden Texts. Auch Streichungen oder Ergänzungen gelten als Änderung.
Eine Satzungsänderung verläuft in vier Stufen: Zunächst erfolgt eine Vorprüfung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt sowie – im Falle der Gemeinnützigkeit – durch das Finanzamt und das Vereinsregister. Vereinsmitglieder müssen über die beabsichtige Änderung explizit bereits in der Einladung und über die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten – denn nur in dieser können Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder wirksam beschlossen werden. Liegt dann eine gemeinsame Beschlussfassung vor, so ist diese zu protokollieren und abschließend im Vereinsregister einzutragen.
Verstoßen gefasste Beschlüsse gegen die Vereinssatzung oder gar gegen geltendes (Vereins)-Recht, können Mitglieder dagegen vorgehen. Getroffene Regelungen, die Gesetze, Sitten oder den Mitgliederschutz verletzen, erlangen dann den Status „nichtig“. Wichtig: Verbände haften für Schäden sowohl gegenüber außenstehenden Dritten sowie bezüglich des Vorstands und der eigenen Vereinsmitglieder – anderslautende Regelungen in der Vereinssatzung sind nicht wirksam.
Vereinssatzung – das Herzstück jedes Vereins
Die Vereinssatzung gilt als das Grundgesetz eines Vereins. Hier legen die Mitglieder beispielsweise fest, welchen Namen der Verband tragen soll, welchem Zweck er dient und wo sich der Sitz der Organisation befindet. Auch Angaben zu Beiträgen, der Zusammensetzung der Organe des Vereins, des Geschäftsjahres sowie der Umgang mit Beschlussfassungen sollten in der Satzung enthalten sein. Das Regelwerk ist Voraussetzung für die Eintragung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht. Grundlage der Vereinssatzung bildet das Bürgerliche Gesetzbuch.
Zusätzliche Regelungen gelten für gemeinnützige Vereine. Hier ist beim Umgang mit der Vereinssatzung besondere Vorsicht geboten. Zudem empfiehlt es sich auch für Traditionsvereine, hin und wieder einen Satzungscheck durchzuführen. Entsteht daraus ein Bedarf nach Satzungsänderungen, stimmen darüber die Teilnehmer der Mitgliederversammlung ab.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Vereinssatzung
Braucht jeder Verein eine Vereinssatzung?
Ja, jeder Verein muss über eine Vereinssatzung verfügen. Ist geplant, den Verein beim Amtsgericht eintragen zu lassen, müssen mindestens sieben Mitglieder die Satzung unterzeichnen. Bei nicht eingetragenen Vereinen reicht die Unterschrift von zwei volljährigen Vereinsgründern.
Welche Angaben muss eine Vereinssatzung enthalten?
Die Vereinssatzung muss Name, Sitz und Zweck der Organisation klar benennen. Zudem ist die Absicht darzulegen, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Optional enthält die Vereinssatzung auch Bestimmungen über Mitgliedschaften, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, den Vorstand sowie Beiträge.