So gestalten Sie Ihre Online- und Hybridmitgliederversammlungen rechtssicher
13.04.2023
Am 21. März 2023 ist eine wichtige Änderung des § 32 BGB in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber den Weg für hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen freigemacht – auch ohne dass Ihre Satzung entsprechen Regelungen enthält. Doch damit wird den Mitgliedern auch mehr Entscheidungsgewalt eingeräumt, was die Form der Versammlung betrifft. Besser sind deshalb kluge Regeln in Ihrer Satzung, damit Sie als Vorstand das Zepter des Handelns in der Hand behalten. Worauf Sie achten müssen, damit solche Versammlungen in Ihrem Verein rechtssicher sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
- 3 verschiedene Versammlungsformen: Überblick zu Begriffen und Gesetzeslage
- Vor- und Nachteile von virtuellen und Hybridversammlungen
- Hybride Versammlungen vorbereiten: Auf diese Punkte kommt es an
- Diese technischen Aspekte spielen bei virtuellen Versammlungen eine Rolle
- Abstimmungen und Wahlen: So geht‘s in der Hybrid- versammlung rechtssicher
- Tipps für eine reibungslose Durchführung Ihrer Hybridversammlung
3 verschiedene Versammlungsformen: Überblick zu Begriffen und Gesetzeslage
In § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt es seit dem 21. März 2023 eine Änderung. Er hat einen neuen Absatz 2 bekommen, der es Vereinen ermöglicht, auch „virtuelle“ und „hybride“ Versammlungen durchzuführen, ohne dass dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Doch in 32 BGB steht noch mehr!
Dort wird bestimmt, dass die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist, „durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet“ werden. Lange Zeit wurde diese Bestimmung so verstanden, dass damit eine persönliche Zusammenkunft der Mitglieder (Präsenzversammlung) gemeint und erforderlich war.
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