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Rechts-Check Förderverein: So sichern Sie sich maximale Handlungsfähigkeit und Flexibilität

31.05.2023
Fördervereine sind zwar keine Exoten unter den Vereinen – aber sie haben doch eine Sonderrolle. Diese ist allerdings rein steuerlicher Natur. Ein Förderverein brauchte nicht den ansonsten unumstößlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit zu erfüllen. Das heißt: Statt selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig zu werden, beschaffen Fördervereine Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Und übernehmen damit ganz sicher eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Vereinsleben.

Die steuerlichen Grundlagen für Ihren Förderverein

Dreh- und Angelpunkt sind hier die §§ 51 und 58 (Nr. 1) der Abgabenordnung (AO). Während „normale“ Vereine ihre Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen müssen, brauchen Fördervereine dies nicht – und können trotzdem gemeinnützig sein. Für einen Förderverein reicht es also, wenn dieser Mittel für andere beschafft, die entweder an

  • gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, gemeinnützige GmbH, Stiftungen) oder zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke an
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen, Amtskirchen) gehen.
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