Rechts-Check Förderverein: So sichern Sie sich maximale Handlungsfähigkeit und Flexibilität
31.05.2023
Fördervereine sind zwar keine Exoten unter den Vereinen – aber sie haben doch eine Sonderrolle. Diese ist allerdings rein steuerlicher Natur. Ein Förderverein brauchte nicht den ansonsten unumstößlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit zu erfüllen. Das heißt: Statt selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig zu werden, beschaffen Fördervereine Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Und übernehmen damit ganz sicher eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Vereinsleben.
Die steuerlichen Grundlagen für Ihren Förderverein
Dreh- und Angelpunkt sind hier die §§ 51 und 58 (Nr. 1) der Abgabenordnung (AO). Während „normale“ Vereine ihre Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen müssen, brauchen Fördervereine dies nicht – und können trotzdem gemeinnützig sein. Für einen Förderverein reicht es also, wenn dieser Mittel für andere beschafft, die entweder an
- gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, gemeinnützige GmbH, Stiftungen) oder zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke an
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen, Amtskirchen) gehen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Meine Vereinswelt 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von diesen Vorteilen:
- Umfangreiche Wissensdatenbank mit über 150 Fachartikeln
- Monatlich mindestens 4 neue Artikel zu den wichtigsten Vereinsthemen
- Downloadbereich mit über 300 Arbeitshilfen
- Persönliche Expertenberatung – juristisch abgesicherte Antworten auf Ihre individuellen Fragen
- Orts- und zeitunabhängig – Ihr Vereinsportal, wann und wo immer Sie es brauchen
- Ihr exklusives Geschenk – Das Superbuch für Vereinsvorstände
- Ihr persönliches Startpaket für den Schnelleinstieg direkt nach Hause
- 14 Tage gratis testen