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So verankern Sie Ehrenrat, Vereinsgericht und Schiedsausschuss optimal in Ihrer Satzung

14.05.2021
Nachdem der ehemalige Präsident des FC Schalke 04 im Sommer letzten Jahres eine rassistische Äußerung über Afrikaner gemacht hatte, ging ein Aufschrei durch die Presse. Der Verein reagierte sofort und schaltete den „Ehrenrat“ ein. Seine Aufgabe: Konflikte zwischen Verein und Mitglied, Mitgliedern untereinander oder sonstige wichtige Streitfälle mit Bezug zum Verein zu lösen. Wäre ein solcher Ehrenrat auch etwas für Ihren Verein? Oder haben Sie gar bereits ein solches Vereinsgericht und möchten prüfen, ob Satzungsgrundlagen und -befugnisse heute noch ausreichen, um ein wirklich erfolgreiches und unangreifbares Vereinsverfahren durchführen zu können? Wenn ja, kommt dieser Beitrag für Sie wie gerufen.

Wann sind Vereinsgerichte sinnvoll?

Vorstand und Mitgliederversammlung: Das sind die beiden Organe, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jeder Verein haben muss (§ 26 BGB und § 32 BGB). Zu einem „Vereinsgericht“ oder Ehrenrat findet sich dort nichts. Das bedeutet: Ihr Verein kann einen Ehrenrat, ein Vereinsgereicht etc. haben, er muss es aber nicht. Doch ein Vereinsgericht ist vor allem dann sinnvoll, wenn in Ihrem Verein öfter Entscheidungen anfallen, die nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung treffen sollen. Dies ist zum Beispiel der Fall,

  • wenn ein eigenes Gremium über Vereinsstrafen und Vereinsausschluss entscheiden soll,
  • bei Verbänden, in denen wiederum nur Vereine Mitglieder sind und der Verband nicht automatisch in allen Streitigkeiten zwischen Mitgliedsvereinen hereingezogen werden soll,
  • wenn es in Ihrem Verein „starke“ Abteilungen gibt und diese sich öfter um die Ressourcen des Vereins streiten.
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