Zweckbetriebe als Konkurrenz zur Wirtschaft: Wann der ermäßigte Steuersatz nicht gilt
09.06.2022
Für die Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine besteht ein sogenanntes Konkurrenzverbot. Das heißt: Sie dürfen mit den Leistungen in Ihrem Zweckbetrieb nicht in Konkurrenz treten zu Unternehmen der freien Wirtschaft, die für dieselben Leistungen deutlich mehr Umsatzsteuer zahlen müssen und damit für den Kunden teurer sind. Ausnahmen von diesem Verbot sind die in der Abgabenordnung definierten sozialen, karitativen und sportlichen Zweckbetriebe. Nun hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Ausnahmen vom Konkurrenzverbot beschäftigt und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begrenzt. Was das für Ihren Verein bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Zweckbetrieb: Diese rechtlichen Voraussetzungen gelten
- Hier gelten weiterhin Ausnahmen vom Konkurrenzverbot
- Bei diesem Zweckbetrieben muss das Konkurrenzverbot geprüft werden
- Bei Zweifeln an bestehenden Betrieben: Beantragen Sie eine Prüfung durch Ihr Finanzamt
- Bei neuen Zweckbetrieben: Stellen Sie einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO
Zweckbetrieb: Diese rechtlichen Voraussetzungen gelten
In Paragraf 65 der Abgabenordnung (AO) ist definiert, was genau unter einem Zweckbetrieb zu verstehen ist:
„Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
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