Zweckbetriebe als Konkurrenz zur Wirtschaft: Wann der ermäßigte Steuersatz nicht gilt
09.06.2022
Für die Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine besteht ein sogenanntes Konkurrenzverbot. Das heißt: Sie dürfen mit den Leistungen in Ihrem Zweckbetrieb nicht in Konkurrenz treten zu Unternehmen der freien Wirtschaft, die für dieselben Leistungen deutlich mehr Umsatzsteuer zahlen müssen und damit für den Kunden teurer sind. Ausnahmen von diesem Verbot sind die in der Abgabenordnung definierten sozialen, karitativen und sportlichen Zweckbetriebe. Nun hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Ausnahmen vom Konkurrenzverbot beschäftigt und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begrenzt. Was das für Ihren Verein bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Zweckbetrieb: Diese rechtlichen Voraussetzungen gelten
- Hier gelten weiterhin Ausnahmen vom Konkurrenzverbot
- Bei diesem Zweckbetrieben muss das Konkurrenzverbot geprüft werden
- Bei Zweifeln an bestehenden Betrieben: Beantragen Sie eine Prüfung durch Ihr Finanzamt
- Bei neuen Zweckbetrieben: Stellen Sie einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO
Zweckbetrieb: Diese rechtlichen Voraussetzungen gelten
In Paragraf 65 der Abgabenordnung (AO) ist definiert, was genau unter einem Zweckbetrieb zu verstehen ist:
„Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
Sie möchten den kompletten Inhalt sehen? Dann testen Sie Meine Vereinswelt 14 Tage GRATIS und profitieren Sie rund um die Uhr von diesen Vorteilen:
- Persönliche Expertenberatung – Feste Ansprechpartner für Ihre individuellen Fragen
- Stetig wachsende Wissensdatenbank – Über 300 Fachartikel mit monatlich 4 neuen Artikeln
- Downloadbereich mit über 500 Arbeitshilfen – Zeit sparen mit rechtlich abgesicherten Vorlagen und Mustern
- NEU: Mediathek – Kostenloser Zugang zu exklusiven Videos und Webinaren zu relevanten Vereinsthemen
- Ihr persönliches Startpaket inklusive Geschenk – Für den einfachen Schnelleinstieg Zuhause