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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Ihrem Verein

28.02.2024
Was prüfen Betriebsprüfer, die im Verein einrücken, am allerhäufigsten? Die aktuelle Statistik 2023 liefert die Antwort: Unter den Top 4 der Prüfpunkte gehört die Überprüfung, ob Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister die Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wirklich sauber vorgenommen haben. Spenden und Sponsoring, Mittelverwendung und Umsatzsteuer sind die 3 anderen Kandidaten dieser Hitparade. Doch gerade das Thema „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ wird immer brisanter …

Von A bis Z: Klartext rund um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Ihrem Verein!

Was prüfen Betriebsprüfer, die im Verein einrücken, am allerhäufigsten? Die aktuelle Statistik 2023 liefert die Antwort: Unter den Top 4 der Prüfpunkte gehört die Überprüfung, ob Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister die Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wirklich sauber vorgenommen haben. Spenden und Sponsoring, Mittelverwendung und Umsatzsteuer sind die 3 anderen Kandidaten dieser Hitparade. Doch gerade das Thema „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ wird immer brisanter …

Natürlich will der Fiskus verhindern, dass ihm Steuern entgehen. Deshalb darf – aus Sicht des Fiskus – ein gemeinnütziger Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr Augenmerk auf diesen Bereich legen als auf die satzungsgemäßen Aktivitäten. Zum anderen geht es dem Fiskus auch darum, zu verhindern, dass unter dem steuerbegünstigten Deckmantel Verein „echte“ Gewerbetreibende aus dem Markt gefegt werden – und dem Fiskus dann auf diesem Weg Steuergeld verloren geht. Vor allem die Steuerfreigrenze von 45.000 Euro liegt dem Fiskus hierbei natürlich im Magen. Zur Erinnerung:

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist zwar auch für gemeinnützig anerkannte Vereine ein steuerpflichtiger Bereich. Allerdings mit einem entscheidenden Vorteil: 45.000 Euro Umsatz (inkl. Umsatzsteuer) darf Ihr Verein in diesem Bereich an Umsatz erzielen, ohne dass Steuern anfallen. Das macht Einnahmen in diesem Bereich natürlich interessant, müssen doch Gewerbetreibende vom ersten Cent Gewinn an Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen.

Deshalb versteht der Fiskus auch grundsätzlich keinen Spaß, wenn Sie als Schatzmeister Einnahmen oder Ausgaben des Vereins dem falschen Bereich zuordnen. Das macht das folgende A–Z des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister, aber auch für Ihren Verein so wichtig. Denn Sie wissen es schließlich selbst am besten:

  • Festveranstaltungen gegen Eintritt, 
  • Verkauf von Fanartikeln,
  • Bewirtung mit Speisen und Getränken, 
  • Werbeflächen auf Sportanlagen,
  • Vermietung des Clubheims …
  • … damit lässt sich die Vereinskasse trefflich auffüllen.

Und hier wird es gefährlich

Genau hier tauchen dann auch die in der Praxis so relevanten Fragen auf, die auch für den Fiskus eine große Rolle spielen:

  • Welchen Umfang darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im gemeinnützigen Verein haben?
  • Wie sind wirtschaftliche Aktivitäten zu versteuern?
  • Wann kann der Gewinn steuergünstig pauschaliert werden? 
  • Wie gehen Sie mit Verlusten um?
  • Was gilt für gemeinsame Geschäftsbetriebe mit anderen Vereinen?

All diese Fragen beantworte ich für Sie im folgenden Rechts-Abc zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2024. 

Das bedeutet: Maximale Rechtssicherheit für Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister und für Ihren Verein. Genau so soll es sein. Auf geht’s … 

A wie Abgrenzung: Darauf kommt es bei den 4 Vereinsbereichen an

Ist Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt, haben Sie es steuerlich mit 4 unterschiedlichen Bereichen zu tun, in denen Kosten und Einnahmen anfallen können. Diese 4 Bereiche sind:

Ideeller BereichZweckbetrieb
VermögensverwaltungWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ideeller Bereich

Im ideellen Bereich spielt sich alles ab, was unmittelbar zur Zweckerfüllung gehört. Deshalb fallen Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden in diesen Bereich. Dieser Bereich ist steuerfrei, was Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und in der Regel auch Umsatzsteuer betrifft.

Zweckbetrieb

Zum Zweckbetrieb zählen wirtschaftliche Aktivitäten Ihres Vereins, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem in der Satzung genannten Vereinszweck stehen. Beispielsweise gebührenpflichtige Kurse, die Ihr Verein anbietet, Eintrittsgelder des Museumsvereins etc. Dieser Bereich ist ebenfalls steuerfrei. Bei Sportvereinen gilt für sportliche Veranstaltungen aber eine Obergrenze von 45.000 Euro.

Vermögensverwaltung

Im Bereich der Vermögensverwaltung finden sich die Geldanlagen des Vereins wieder, sein Vermögen, das aus Immobilien, Grundstücken etc. bestehen kann – und auch Werberechte. Wenn Ihr Verein beispielsweise Werberechte verpachtet, gehört das in den Bereich der Vermögensverwaltung. Der Bereich der Vermögensverwaltung ist von der Körperschaftsteuer (§ 5 Nr. 9 Körperschaftsteuer (KStG)) und von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) befreit.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schließlich zählen alle wirtschaftlichen Aktivitäten Ihres Vereins, mit denen er quasi in Konkurrenz zu Unternehmen der freien Wirtschaft tritt. Ein klassischer Fall: der Verkauf von Speisen und Getränken. Aber auch Anzeigenerlöse, Erlöse aus dem Verkauf von Fanartikeln usw. gehören dazu. Weitere Beispiele:

  • Erlöse aus Bandenwerbung,
  • Erlöse aus Trikotwerbung, 
  • Erlöse aus Sponsoring sowie 
  • Eintrittsgelder für nicht satzungsmäßige Veranstaltungen.
Beispiel
Der Museumsverein öffnet an den Wochenenden sein Museum für Besucher. Diese zahlen ein geringes Eintrittsgeld. Im Museum selbst gibt es ein kleines Museumscafé, das die Mitglieder selbst betreiben. Zudem wird dort die Vereinszeitschrift verkauft, die sich aber im Wesentlichen durch Anzeigen ortsansässiger Unternehmen finanziert.

Folge:

Die Eintrittsgelder ordnen Sie dem Zweckbetrieb zu.

Umsätze und Kosten aus dem Museumscafé gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die Anzeigenerlöse aus dem Verkauf von Werbeanzeigen in der Zeitschrift gehören ebenfalls in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Der Verkauf der Zeitschrift an Museumsbesucher, die nicht Mitglieder sind, zählt auch zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Verkaufserlöse der Zeitschrift an Mitglieder zählen zum Zweckbetrieb.

Wichtig: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht immer dann, wenn Ihr gemeinnütziger Verein Einnahmen erzielt, die nicht durch den Vereinszweck gedeckt sind (§ 14 Abgabenordnung (AO)) und die nicht aus der Vermögensverwaltung stammen. Dabei gilt: 

Auch ohne konkrete Gewinnabsicht ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stets steuerpflichtig. Ausschlaggebend ist lediglich, ob Einnahmen erzielt werden. Das ist der entscheidende Unterschied zum „normalen“ Gewerbebetrieb. Aber:

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist zwar körper- und gewerbesteuerpflichtig. Es gilt aber eine Umsatzgrenze (inklusive Umsatzsteuer) von 45.000 Euro
(§ 64 Abs. 3 AO). Das heißt, erst wenn der Umsatz 45.000 Euro übersteigt, können Körperschaft- und Gewerbesteuer anfallen. Und dann aber für den gesamten Betrag – nicht nur für den Teil, der die 45.000 Euro übersteigt – sofern, und das ist Grenze Nr. 2, der zu versteuernde Gewinn mehr als 5.000 Euro beträgt.

Altmaterialsammlung: Altmodisch, aber lukrativ

Zugegeben – das macht heute kaum noch ein Verein – war es doch früher eine besonders beliebte Form, um die Vereinskasse aufzufüllen. Man sammelte Altpapier oder Altmetall, um es dann zugunsten der Vereinskasse zu verkaufen. Damit ist aber auch klar: 

Altmaterialsammlungen zählen steuerlich zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auch wenn die erzielten Erlöse für satzungsmäßige Aufgaben bestimmt sind, denn durch die Sammlung selbst wird kein unmittelbarer Satzungszweck verwirklicht.

Überschuss günstig pauschal versteuern 

Ist Ihr Verein körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig (Bruttoeinnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb aktuell > 45.000 Euro im Jahr, Gewinn > 5.000 Euro), muss er die erzielten Überschüsse versteuern. Gemeinnützige Vereine profitieren bei Altmaterialsammlungen von einer Besonderheit: 

Die Überschüsse dürfen Sie als Schatzmeister pauschal mit dem branchenüblichen Reingewinn ansetzen, solange der Verein nur gelegentlich sammelt und keine ständige Annahmestelle wie ein Gewerbetreibender unterhält. Vom Finanzamt anerkannt wird eine steuergünstige Gewinnpauschalierung von 5 % der Verwertungserlöse bei Altpapier und 20 % bei anderen Altmaterialien. Das gilt als branchenüblicher Reingewinn und die Reingewinnschätzung beantragen Sie, indem Sie die Zeilen 24 bis 26 der Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Gem 1) ausfüllen.

Beispiel
Ein steuerpflichtiger Brauchtumsverein führt eine Altmetallsammlung durch, das Material wird für 2.500 Euro an ein Verwertungsunternehmen verkauft. Die Mitglieder helfen unentgeltlich, ein Sponsor stellt den Kleinlaster zur Verfügung, lediglich für Kraftstoff entstehen Kosten von 100 Euro. Dem tatsächlichen Gewinn von 2.400 Euro steht ein pauschal ermittelter Reingewinn von nur 500 Euro gegenüber. Nur dieser zählt ggf. bei der Ermittlung der vom Verein abzuführenden Steuer bei Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit.

 

Achtung:  Die steuergünstigte Gewinnpauschalierung ist nicht möglich, wenn Ihr Verein eine gewerbliche Fremdfirma mit der Durchführung der Sammlung beauftragt. Auch beim Verkauf von Einzelteilen kann die Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden, beispielsweise wenn gesammelte Kleidungsstücke einzeln im Internet versteigert werden.

  • Pfandflaschensammlung

Sonderfall: Secondhand-Shop als Zweckbetrieb

Vereine im Bereich der Wohlfahrtspflege, die gesammelte Kleidung über einen Secondhand-Shop, eine Kleiderkammer oder ähnliche Einrichtungen verkaufen, dürfen die Überschüsse im steuerfreien Zweckbetrieb verbuchen, sofern mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen zugutekommen (§ 66 AO). Beispiel: Oxfam.

Die Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

Gemeinnützige Vereine genießen erhebliche Steuervorteile: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenseinkünfte und Zweckbetriebe sind in voller Höhe ertragsteuerfrei. Wenn sich der Verein allerdings wie ein Unternehmer wirtschaftlich betätigt und diese Tätigkeit nicht gleichzeitig Satzungszweck ist („Zweckbetrieb“), ist der erzielte Gewinn steuerpflichtig wie bei privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Verein AVerein B
BruttoumsatzGewinnBruttoumsatzGewinn
Vereinslokal11.300 €200 €46.300 €2.200 €
Tageweise Vermietung Clubhaus6.100 €4.400 €7.700 €5.400 €
Fanartikelverkauf4.200 €2.200 €10.200 €3.300 €
Vereinsfest5.900 €700 €6.800 €1.200 €
Summe27.500 7.500 71.000 12.100
Keine Körperschaftssteuerpflicht, Besteuerungsgrenze nicht überschrittenKörperschaftssteuerpflicht, Besteuerungsgrenze und Gewinnfreibetrag überschritten
Beispiel
Um Mittel für seine gemeinnützigen Aktivitäten zu erwirtschaften, handelt ein Fahrradverkehrsclub geschäftsmäßig mit Rädern und E-Bikes, die er im Auftrag fertigen lässt und unter eigenem Logo vermarktet. Der Fahrradhandel selbst ist nicht Satzungszweck des Vereins („Interessenvertretung der Radfahrer“). Es handelt sich deshalb um einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, der erzielte Gewinn muss ggf. versteuert werden.

Tipp:  Der Verein, für den Sie als Schatzmeister tätig sind, erzielt Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit Ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieb, z. B. Einnahmen aus Bandenwerbung in der Sportstätte oder aus Werbeflächenvermietung bei Kulturveranstaltungen? Dann dürfen Sie den Gewinn pauschal mit 15 % der Einnahmen ansetzen.

Körperschaftsteuer

Auf Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erhebt das Finanzamt Körperschaftsteuer, es gilt aber eine hohe Freigrenze: Steuerpflicht entsteht erst, wenn der Verein jährlich mehr als 45.000 Euro Umsatz (einschließlich Umsatzsteuer) erzielt und der Gewinn den Steuerfreibetrag von 5.000 Euro übersteigt. Unterhält derVerein mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Vereinslokal, Fanartikelverkauf usw.), bilden alle Betriebe zusammen einen gemeinsamen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den die Besteuerungsgrenze gilt.

Beispiel
Verein A und B erwirtschaften die im Kasten oben dargestellten Umsätze/Gewinne.

Folge: Verein A zahlt keine Körperschaftsteuer, weil sein Gesamtumsatz aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht übersteigt. Für Verein B berechnet sich die Körperschaftssteuer wie folgt:

Gewinn (12.100 Euro) – Freibetrag (5.000 Euro) = Steuerpflichtig (7.100 Euro): 15 % Körperschaftssteuer (1.065 Euro)

Gewerbesteuer: Unterschiedliche Hebesätze

Ist Ihr Verein körperschaftsteuerpflichtig, muss er auch Gewerbesteuer zahlen. Die Gewerbesteuer kommt den Kommunen zugute, sie bemisst sich ebenfalls nach dem im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Gewinn. Der Basissatz beträgt 3,5 %, je nach Kommune gelten unterschiedliche Hebesätze. Tatsächlich liegt der Durchschnitt in Deutschland inzwischen bei 15 %.

Wie die Körperschaftsteuer fällt auch die Gewerbesteuer erst an, wenn der jährliche Bruttoumsatz 45.000 Euro und der Gewinn 5.000 Euro übersteigt.

Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht für „Kleinunternehmer“

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen sind umsatzsteuerpflichtig. Beim Verkauf von Waren und Leistungen ist dem Abnehmer 19 % Umsatzsteuer zu berechnen, die Umsatzsteuer wird unter Abzug gezahlter Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt. 

Für steuerbegünstigte Zweckbetriebe gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.
In der Praxis profitieren viele Vereine aber von der gesetzlichen Kleinunternehmerregelung. Danach entfällt die Umsatzsteuerpflicht generell, solange

  • der Vorjahresumsatz aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 22.000 Euro nicht überstiegen hat und
  • der Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Tipp:  Als „Kleinunternehmer“ berechnen Sie erbrachte Leistungen dem Abnehmer einfach ohne Umsatzsteuer. Allerdings ist auch der Abzug von Vorsteuerbeträgen nicht möglich.

Gemeinsamer Geschäfts­betrieb mit anderen Vereinen

Wenn mehrere Vereine einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinsam durchführen und den Gewinn untereinander aufteilen, wird eine „gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ nach § 180 i. V. m. § 179 AO erforderlich. Die beteiligten Vereine müssen dem Finanzamt mitteilen, welche Einkünfte sie erzielt haben und wie der Gewinn (oder auch Verlust) verteilt wird.

Beispiel
5 Vereine veranstalten gemeinsam ein Stadtfest, beim Finanzamt geben sie eine Feststellungserklärung über die Einkünfte ab. Darin sind die Ausgaben und Einnahmen, der Überschuss und die vereinbarte Gewinnaufteilung angegeben, der Gewinn fließt zu je 20 % an die beteiligten Vereine. 

Feststellungsbescheid

Nach Prüfung erhalten die Vereine einen Feststellungsbescheid, in dem das Finanzamt den für ihre Besteuerung maßgeblichen Gewinnanteil festlegt. Dieser Betrag ist dann als Einnahme in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erfassen oder (bei buchführungspflichtigen Vereinen) als Ertrag in der Gewinn-und-Verlustrechnung.

Umsatz- und Gewerbesteuer

Steuerschuldner für die Umsatz- und Gewerbesteuer bei gemeinsam durchgeführtem Geschäftsbetrieb ist die von den Vereinen gebildete Gesellschaft, die ggf. eigene Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen abgeben muss. Es ist also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das „Subjekt“ der Umsatzsteuer ist.

Kalkulieren – aber richtig

Wenn sich der Verein, in dem Sie als Schatzmeister tätig sind, wirtschaftlich betätigt will, muss dieser natürlich einen Überschuss erzielen, der den gemeinnützigen Satzungszwecken zugutekommt. Vor dem Gewinn stehen allerdings erst einmal Kosten. Um erfolgreich zu planen und zu wirtschaften, ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Kalkulation erforderlich. Hier sind Sie als Schatzmeister gefragt:

Beispiel
Ein Verein betreibt auf dem jährlichen Stadtfest einen Wurststand. Erfahrungsgemäß werden am Veranstaltungswochenende rund 600 Würste verkauft, Ziel ist ein Reingewinn von 500 Euro für den Verein. Der Schatzmeister stellt oben stehende Kalkulation auf. 

Alle Kosten einplanen 

Die Preiskalkulation zeigt: Die einzelne Wurstsemmel muss im Verkauf mindestens 2,50 Euro kosten, damit der Verein auf den gewünschten Gewinn von 500 Euro kommt. Wichtig: Kalkulieren Sie nicht über den Daumen, sondern berücksichtigen Sie wirklich alle anfallenden Ausgaben. Rechnen Sie mit realistischen Verkaufszahlen, denn überhöhte Absatzerwartungen führen zu einer falschen Preiskalkulation und Verluste drohen.

Tipp:  Mithilfe der obigen Kalkulation können Sie als Schatzmeister auch leicht ermitteln, wie viele Würste mindestens verkauft werden müssen, damit die Kosten gedeckt sind: Gesamtkosten 1.000 Euro : Einzelpreis 2,50 Euro = kostendeckende Mindestverkaufsmenge also 400 Stück.

Preiskalkulation Würstchenverkauf (Muster) 
Wareneinkauf (Würste, Semmeln, Senf, Pappschalen, Servietten, Müllbeutel)750 Euro
Miete für mobilen Verkaufsstand 100 Euro
Platzmiete50 Euro
Kosten für Stromanschluss60 Euro
Kosten für Entsorgung40 Euro
= Gesamtkosten 1.000 Euro
+ Gewinnaufschlag 500 Euro
= Benötigter Umsatz1.500 Euro
: Stückzahl600 Stück
= Einzelpreis2,50 Euro/Stück

Pfandflaschensammlung – bringt Geld, ist aber nicht ohne!

Altmaterialsammlungen gehören in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Doch wie erhält es sich mit den in letzter Zeit so beliebten Pfandflaschensammlungen bzw. -spenden? Hierzu hat sich die Finanzdirektion Frankfurt Gedanken gemacht (Az. S 0183 A – 46- St. 53, Schreiben vom 16.5.2018).

Ihrer Auffassung nach können diese Spenden in den ideellen Bereich gehören – müssen es aber nicht. Es kommt nämlich darauf an, wie gesammelt wird. Welche Konstellationen möglich sind, zeigt die oben stehende Übersicht.

Sponsoring: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – oder nicht?

Einnahmen aus Sponsoring zählen nur zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verein dafür eine aktive Gegenleistung erbringt. Das ist bspw. der Fall, wenn der Verein Werbeanzeigen des Sponsors veröffentlicht, auf dessen kommerzielle Webseite verlinkt, im Stadion dessen Bandenwerbung anbringt oder wenn der Sponsor einen Werbestand auf Vereinsveranstaltungen betreibt. 

In solchen Fällen sind die erzielten Sponsoringeinnahmen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sofern die jährlichen Gesamteinnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb die Besteuerungsfreigrenze überschreiten.

Ohne Gegenleistung des Vereins

Falls der Verein keine nennenswerte Gegenleistung für das Sponsoring erbringt, dürfen Zahlungen des Sponsors aber wie Spenden behandelt und im ideellen Bereich verbucht werden, wo sie unabhängig von der Höhe steuerfrei sind. 

Das gilt auch dann noch, wenn der Verein bspw. auf Plakaten, in Ausstellungskatalogen oder auf der Sponsorenwand dezent auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, ohne ihn besonders hervorzuheben oder konkret für dessen Produkte oder Leistungen zu werben. Sobald der Verein sich aber dazu verpflichtet, fehlt es an der Freiwilligkeit und die Zahlung des Sponsors ist in jedem Fall als Einnahme aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu behandeln. 

Achtung: Auch „freiwillige“ Gegenleistungen sind äußerst kritisch!

Überlassung von Namen und Logo: Steuerfreie Vermögensverwaltung

Besteht die Gegenleistung für das Sponsoring lediglich in einer Duldung oder Überlassung, ohne dass der Verein selbst aktiv wird, können die Sponsoring­einnahmen der körperschafts- und gewerbesteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet werden. Das gilt zum Beispiel, wenn der Sponsor die Erlaubnis erhält, Name und Logo des Vereins zu Werbezwecken in seinen eigenen Veröffentlichungen zu verwenden – denn auch Name und Logo können Vermögenswerte sein, mit denen sich Einnahmen erzielen lassen.

Beispiel
Ein Supermarkt weist in seinen Wurfprospekten auf die finanzielle Unterstützung für den Verein hin und druckt dabei das Vereinsemblem ab. Der Verein erbringt keine aktive Gegenleistung, deshalb kann er Zahlungen des Sponsors steuergünstig als Einnahmen aus Vermögensverwaltung buchen.

Das gilt für die Umsatzsteuer 

Sind Sponsoringleistungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, ist darauf der volle Umsatzsteuersatz von 19 % zu erheben, sofern der Verein umsatzsteuerpflichtig ist. Für Sponsoringeinnahmen aus Vermögensverwaltung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. 

Umfang der wirtschaftlichen Betätigung – ein wichtiges Merkmal

Die Gemeinnützigkeit wird nur Vereinen zugestanden, die nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss deshalb dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet bleiben, die Satzungszwecke dürfen nicht zur Nebensache werden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Zeit- und Personaleinsatz für die steuerbegünstigten Satzungstätigkeiten einerseits und für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb andererseits.

Beispiel
Ein Gesangsverein stellt die musikalischen Aktivitäten mangels Interesses vollständig ein. Die Mitglieder betreiben aber weiterhin die Vereinsgaststätte. Das Finanzamt entzieht dem Verein daraufhin die Steuerbegünstigung.

Nebenzweckprivileg

Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit dürfen sich Vereine aber in jedem Fall wirtschaftlich betätigen, wenn die erzielten Überschüsse dem steuerbegünstigten Zweck dienen und ausschließlich für Satzungsaufgaben verwendet werden („Nebenzweckprivileg“). Das gilt selbst dann, wenn sich ein Verein vollständig aus Mitteln eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs finanziert (AEAO Nr. 1 zu § 56 AO).

Beispiel
Ein Förderverein beschafft Gelder für eine Jugendhilfeeinrichtung. Zu diesem Zweck werden mehrfach jährlich Benefizveranstaltungen durchgeführt. Die mit Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielten Überschüsse reicht der Förderverein in voller Höhe an die Einrichtung weiter, die Mittelbeschaffung vorwiegend aus wirtschaftlicher Betätigung gefährdet die Gemeinnützigkeit deshalb nicht.

Vereinsgaststätte: Immer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Wenn Sie eine Gaststätte als Verein selbst betreiben, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gilt sogar dann, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt haben.

Verpachtung

Verpachten Sie die Gaststätte an einen selbstständigen Betreiber, gilt steuerlich für die Pachteinnahmen: 

Wird die Vereinsgaststätte von Anfang an nicht vom Verein selbst bewirtschaftet, sondern an einen Dritten verpachtet, können die Pachteinnahmen der Vermögensverwaltung zugerechnet werden, Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen dann nicht an. 

Hat der Verein die Gaststätte vor der Verpachtung selbst bewirtschaftet, wäre die Überführung vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in die Vermögensverwaltung steuerpflichtig, stille Reserven müssten aufgelöst und versteuert werden. Wahlweise kann der Verein das Gewerbe aber auch ruhen lassen, die Pacht ist dann im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu buchen.

Das gilt für die Umsatzsteuer

Ist der Verein wegen Überschreitens der Kleinunternehmergrenze umsatzsteuerpflichtig, gilt: Wird eine voll ausgestattete Vereinsgaststätte verpachtet, ist die Pacht in einen steuerfreien Teil für die Räumlichkeiten und in einen umsatzsteuerpflichtigen Teil für das Inventar (Schankanlage, Küche, Bestuhlung usw.) aufzuteilen, erforderlichenfalls durch Schätzung.

Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Brandgefährlich!

Eines vorweg: Nehmen Sie Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht auf die leichte Schulter, denn ein finanzielles Minus gefährdet die Steuerbegünstigung. Der Grund: Wenn Sie Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Geldern des ideellen Bereichs ausgleichen müssen, wertet das Finanzamt dies als unzulässige Verwendung von Mitteln, die Sie als steuerbegünstigter Verein nur für Satzungszwecke ausgeben dürfen.

Beispiel
Das Finanzamt entzog einem Thüringer Schützenverein die Gemeinnützigkeit, weil das Vereinslokal in 4 von 5 Jahren Verluste erwirtschaftet hatte. Der Verein klagte durch alle Instanzen, auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt allerdings recht. Der Verein verstoße klar gegen die Regel des § 55 I Nr. 1 AO, wonach steuerbegünstigte Vereine ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke einsetzen dürfen (BFH I R 6/08).

Dauerhafte Verluste unbedingt vermeiden

Wichtig deshalb: Kommt es über längere Zeit zu Verlusten, müssen Sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einstellen, wenn Sie die Steuerbegünstigung nicht gefährden wollen. Die Finanzämter lassen allerdings einige Ausnahmen zu. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind folgende Sachverhalte: 

  • Wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und dem ideellen Tätigkeitsbereich bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden. 
  • Wenn Verluste in einzelnen Geschäftsbetrieben (z. B. Fanartikelverkauf) sofort im Entstehungsjahr mit Gewinnen aus anderen Betrieben
  • (z. B. Imbissstand) verrechnet werden können.
  • Wenn dem ideellen Bereich in den 6 vorangegangenen Jahren Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden. Der Verlustausgleich ist dann als Rückgabe früherer Gewinnabführungen zu sehen.
  • Zulässig sind auch Anlaufverluste beim Aufbau eines neuen Betriebes, die innerhalb von 3 Jahren dem ideellen Bereich wieder zugeführt werden.

Tipp:  Behalten Sie die Ertragslage Ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jederzeit im Blick und führen Sie defizitäre Tätigkeiten nur weiter, wenn zeitnah wieder mit positiven Überschüssen zu rechnen ist.

Vermietung: So unterscheiden Sie richtig

Die langfristige Vermietung von Immobilien und Räumlichkeiten durch gemeinnützige Vereine erkennt das Finanzamt als steuerfreie Vermögensverwaltung an. Vermietet der Verein allerdings kurzfristig an wechselnde Mieter und tritt damit in Konkurrenz zu gewerblichen Vermietern wie Gaststätten oder Tagungshäusern, sind die Mieteinnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen.

Beispiel
Um die Vereinskasse zu füllen, vermieten die Denkmalfreunde Musterstadt e.V. den Festsaal des von Ihnen unterhaltenen Schlosses an rund 30 Terminen im Jahr als Veranstaltungssaal für Hochzeiten, Firmenevents, Tagungen, Konzerte usw. Die Mieteinnahmen zählen zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.

Kurzfristige Vermietung von Anlagen

Die kurzfristige Vermietung von Vereinsanlagen wie Tennisplätze, Sporthallen usw. an Personen oder Gruppen ist steuerfreier Zweckbetrieb, solange die Mieter Vereinsmitglieder sind. Wird dagegen an Nichtmitglieder vermietet, zählen die Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Umsatzsteuer

Die Vermietung von Immobilien ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das gilt sowohl für die langfristige Überlassung als auch, wenn Sie Räumlichkeiten kurzfristig vermieten. Wegen des gewerblichen Charakters umsatzsteuerpflichtig sind lediglich: 

  • die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung (7 % USt),
  • die kurzfristige Vermietung von Camping-Stellplätzen (7 % USt), 
  • die Vermietung von Abstellflächen für Fahrzeuge und Bootsliegeplätzen (19 % USt), 
  • die Vermietung von Betriebsvorrichtungen (19 % USt).

Wichtig: Die kurzfristige Vermietung von Sporteinrichtungen an Nichtmitglieder durch einen ohne Gewinnstreben tätigen Verein zählt zwar zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist nach EU-Recht aber nicht umsatzsteuerpflichtig (Art. 132 Abs. 1m Mehrwertsteuersystemrichtlinie).

Beispiel
Ein als gemeinnützig anerkannter Golfclub erhebt von den Nutzern seiner Anlagen Platzgebühren („Greenfees“). Auch auf Gebühren, die er Nichtmitgliedern in Rechnung stellt, muss der Verein keine Umsatzsteuer berechnen.

Grundsätzlich gilt: Bei der kurzfristigen Überlassung von Sportanlagen wird danach unterschieden, ob diese an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die Vermietung an Vereinsmitglieder stellt einen Zweckbetrieb dar, während die Nutzung durch Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.

Verpachtung von Werberechten: Worauf es ankommt

Werbeeinnahmen des Vereins zählen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die dadurch erzielten Gewinne sind deshalb steuerpflichtig. Wie andere Geschäftsbetriebe (z. B. die Vereinsgaststätte) kann ein Verein seine Werberechte aber an einen eigenständigen Unternehmer verpachten, der die Verwertung dann auf eigene Rechnung übernimmt.

Beispiel
Ein Handballclub tritt die Rechte an der Bandenwerbung in der Sporthalle und am Anzeigengeschäft in den Vereinsmedien für 2 Jahre vertraglich an eine Marketingagentur ab. Die Agentur vermarktet die Werbeplätze selbst, dafür zahlt sie dem Verein pauschal 16.000 Euro im Jahr.

Pachterlöse zählen zur Vermögensverwaltung

Wenn ein Verein – wie in diesem Fall – Werberechte an einen Dritten abgibt und sich nicht aktiv an der Durchführung der Werbegeschäfte beteiligt, darf er die erzielten Einnahmen der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung zuordnen. Körperschafts- oder Gewerbesteuer fällt dann unabhängig von der Höhe der Einnahmen nicht an, die zu berechnende Umsatzsteuer ist auf 7 % ermäßigt.

Achtung!

Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten dürfen der Vermögensverwaltung allerdings nur zugerechnet werden, wenn dem Pächter ein angemessener Gewinn von mindestens 20 % bleibt (AEAO Nr. 9 zu § 67a AO). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass steuerpflichtige Werbeeinnahmen durch Gefälligkeitsvereinbarungen in die steuerfreie Vermögensverwaltung verschoben werden. Anders ausgedrückt:

Nach Abzug der Betriebsausgaben soll dem Werbeunternehmer ein Anteil am Überschuss von 20 % verbleiben, 80 % soll der Verein erhalten. Es handelt sich um die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen.

Werbemobile: Modern, aber Sie müssen genau hinschauen

Überlässt ein Autohaus oder eine Werbeagentur dem Verein kostenlos ein Fahrzeug mit Werbeaufdruck, handelt es sich nicht um eine Spende, sondern um einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch, denn der Verein erbringt eine Gegenleistung, indem er das Fahrzeug werbewirksam einsetzt. Zu unterscheiden sind zwei Fälle: 

Beteiligt sich der Verein aktiv an der Werbemaßnahme, bspw. indem er sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug werbewirksam abzustellen oder es über den eigentlich notwendigen Umfang hinaus öffentlich einzusetzen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. 

Nutzt der Verein das Fahrzeug, ohne sich zu konkreten Werbeleistungen zu verpflichten, erbringt er lediglich eine „Duldungsleistung“ und darf seinen geldwerten Vorteil durch Überlassung des Fahrzeugs in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung verbuchen.

Verkehrswert des Fahrzeugs ist Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die beim Verein zu verbuchende Einnahme ist der Verkehrswert des Fahrzeugs, bei Neufahrzeugen der Einkaufspreis des Autohauses oder der Werbeagentur, nach Afa-Tabelle verteilt auf die Nutzungsjahre.

Zuordnung Einnahmen und Ausgaben: So machen Sie alles richtig

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen typischerweise folgende Einnahmen an:

Typische Einnahmen

  • Verkauf von Speisen und Getränken, 
  • Erlöse aus Bandenwerbung,
  • Erlöse aus Trikotwerbung, 
  • Erlöse aus sonstigem Sponsoring, 
  • Eintrittsgelder für nicht satzungsmäßige Veranstaltungen.

Demgegenüber sind typische Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:

Typische Ausgaben

  • Einkauf von Speisen und Getränken, 
  • Herstellungskosten für Banden – sofern sie nicht untrennbar zum eigentlichen Bau gehören – beispielsweise die Banden in einer Hockeyhalle. Dies stellt aber eher die Ausnahme dar. Werden sie extra für Werbung aufgestellt, gehören sie immer zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Herstellungskosten sonstiger durch Sponsoring finanzierter Medien (z. B.
  • Vereinszeitung mit Werbeanteil),
  • Kosten für nicht satzungsmäßige Veranstaltungen (z. B. GEMA, Sicherheitsdienst, Miete für Zelt-/Thekeneinrichtung etc.).

Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? So unterscheiden Sie korrekt!

Dient ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke, handelt es sich nach § 65 AO um einen „Zweckbetrieb“. Solche Zweckbetriebe bleiben unabhängig von der Höhe der erwirtschafteten Überschüsse körperschafts- und gewerbesteuerfrei.

Beispiel: Gemischte Veranstaltung

Ein Musikverein veranstaltet einen Konzertabend mit verschiedenen Künstlern. Die Veranstaltung erfüllt den Satzungszweck „Förderung der Musik“, der Überschuss aus Eintrittsgeldern und Verkauf von Programmheften zählt deshalb zum steuerfreien Zweckbetrieb. Der Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des Konzertabends ist jedoch nicht durch Satzungszwecke abgedeckt und deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu verbuchen.

Gesetzlich anerkannte Zweckbetriebe

Anders als bei steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben dürfen Verluste aus Zweckbetrieben auch aus Mitteln des ideellen Bereichs (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) gegenfinanziert werden. Als Zweckbetriebe gesetzlich anerkannt sind beispielsweise: 

  • Sportveranstaltungen (Ligaspiele, Turniere usw.)
  • kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater, Büchereien, Archive) und Veranstaltungen (Konzerte, Lesungen, Aufführungen),
  • Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenwohnheime, Schullandheime, Einrichtungen der Erziehungshilfe, 
  • Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft,
  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Senioren- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste.

Sonderregelung für Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern (> 450 Euro monatliche Aufwandsentschädigung im Jahresdurchschnitt) zählen nur so lange zum steuerfreien Zweckbetrieb, wie die Einnahmen des Vereins aus allen Veranstaltungen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Nr. 1 AO).

Tipp:  Sofern keine bezahlten Sportler teilnehmen, können Sie Sport­veranstaltungen auch bei höhe­ren Jahreseinnahmen als Zweck­betriebe behandeln.

Das gilt für die Umsatzsteuer

Für Leistungen im Zweckbetrieb ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 7 %. Zweckbetriebe im Bereich der Wohlfahrtspflege, deren Leistungen hilfsbedürftigen Menschen zugutekommen (z. B. Pflegedienste, Betreutes Wohnen, Krankentransporte, Hausnotrufdienste), sind ganz von der Umsatzsteuer befreit.

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