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Wie Sie mit einer rechtssicheren Beitragsordnung die Mitgliedsbeiträge klar und eindeutig regeln

14.05.2021
Die wichtigste Einnahmequelle für einen Verein ist der Mitgliedsbeitrag. Obwohl es kein Gesetz gibt, das die Erhebung von Beiträgen vorschreibt, wird kaum ein Verein ohne auskommen. Der Vereinsbeitrag ist aber auch einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mitgliedern und Vorstand. Umso wichtiger ist es daher, für die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten klare Regeln zu schaffen. Die grundsätzlichen Dinge rund um den Mitgliedsbeitrag regeln Sie in der Satzung. Alle weiteren Punkte können aber auch in eine Beitragsordnung ausgelagert werden. Wie Ihnen als Vorstand solch eine Ordnung eine gewisse Rechtssicherheit im Umgang mit diesem Problem geben kann, soll dieser Artikel zeigen.

Grundlagen des Beitragseinzugs

Es gibt kein Gesetz, das die Erhebung von Vereinsbeiträgen vorschreibt. § 58 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sagt allerdings, dass die Satzung eine Regelung enthalten muss, ob die Mitglieder grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet sind. Damit ist die Satzung die entscheidende Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung.

§ 58 BGB verpflichtet Sie somit, in die Satzung eine Festlegung aufzunehmen, ob Beiträge erhoben werden

oder nicht und welche Arten von Beiträgen das sind, zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder auch Arbeitsleistungen. Sie können das also nicht allein der Mitgliederversammlung überlassen. Fehlt solch eine Bestimmung in der Satzung, wird der Verein erst gar nicht in das Vereinsregister eingetragen (§ 60 BGB).

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