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Wie Sie mit dem Ressortprinzip eine Haftungslast von Ihren Schultern nehmen

23.03.2022
Besteht Ihr Vorstand aus mehreren Personen, sind alle für alle Aufgaben zuständig und verantwortlich („Grundsatz der Gesamtverantwortung“). Naturgemäß wäre damit ein Chaos in der Vorstandsarbeit vorprogrammiert. Viele Vereine haben die Aufgaben im Rahmen einer internen Absprache zugewiesen. Das reicht aber nicht, wenn es um den Schutz vor persönlicher Haftung geht.

Besteht Ihr Vorstand aus mehreren Personen, sind alle für alle Aufgaben zuständig und verantwortlich („Grundsatz der Gesamtverantwortung“). Naturgemäß wäre damit ein Chaos in der Vorstandsarbeit vorprogrammiert. Viele Vereine haben die Aufgaben im Rahmen einer internen Absprache zugewiesen. Das reicht aber nicht, wenn es um den Schutz vor persönlicher Haftung geht.

  • Durch eine Ressortaufteilung werden die Aufgaben innerhalb des Vorstandes aufgeteilt und Zuständigkeiten geschaffen.
  • Damit werden auch die Verantwortlichkeiten zugewiesen, was im Haftungsfall dazu führen kann, dass der jeweilige Ressortleiter vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.

Praxis-Hinweis:

Dies gilt grundsätzlich für alle Aufgaben des Vorstandes. Eine Ausnahme besteht nur für den Bereich der Insolvenz des Vereins. Hier besteht eine gesetzliche gesamtschuldnerische Haftung (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BGB), welche nicht abgeändert werden kann.

Alle anderen Aufgaben können Sie in Ressorts gliedern. Versuchen Sie hier eine thematische Zuordnung:

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