Wie Sie den Vorstand durch „besondere Vertreter“ effektiv entlasten
17.08.2022
Müssen Sie als Vorstand wirklich immer alles selbst machen? Natürlich nicht. Das wäre auch nicht sinnvoll. Ihre Aufgabe ist es, den Verein zu leiten, nicht im Klein-Klein der Alltagsaufgaben zu ertrinken. Dabei helfen Ihnen zum einen die Ehrenamtler im Verein, die Ihnen weniger wichtige Arbeiten abnehmen. Sie können zudem aber auch einen sogenannten „besonderen Vertreter“ ernennen, der Sie tatkräftig unterstützt und auch wichtigere Aufgaben übernehmen darf. Dazu zählt sogar die Anmeldung des Vorstands beim Registergericht, wie ein neueres Urteil zeigt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie solche besonderen Vertreter bestellen, aber auch wieder abberufen und worauf es bei deren Einsatz ganz besonders ankommt.
- Der „besondere Vertreter“: Das sind die gesetzlichen Grundlagen
- Welche Aufgaben kann und darf ein besonderer Vertreter übernehmen?
- Mit diesen Satzungsregelungen schaffen Sie die nötige Grundlage
- Wer kann als besonderer Vertreter bestellt werden?
- Wie wird der besondere Vertreter bestellt?
- Was gilt in puncto Haftung?
- Wie kann ein besonderer Vertreter wieder abberufen werden?
Der „besondere Vertreter“: Das sind die gesetzlichen Grundlagen
Als Vorstand leiten Sie den Verein und erfüllen die zahlreichen Aufgaben, die mit diesem Amt verbunden sind. Doch natürlich dürfen Sie bestimmte Arbeiten auch delegieren, wie zum Beispiel die Buchhaltung an den Steuerberater, die Platzpflege an den Platzwart usw. Doch es gibt noch eine weitere Möglichkeit. Diese versteckt sich in § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und heißt „besonderer Vertreter“. Wörtlich steht dort:
„Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.“
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