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Wie der erleichterte Spendennachweis funktioniert

26.04.2021
Wer Ihrem gemeinnützigen Verein etwas spendet, möchte für seine Spende in der Regel eine Zuwendungsbestätigung. Diese reicht er dann beim Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung des Jahres ein, in dem die Spende getätigt wurde. Der auf der Spendenbescheinigung ausgewiesene Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Doch gibt es hier eine wichtige Neuregelung.

Sie betrifft den sogenannten vereinfachten Spendennachweis für Kleinspenden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Grenze für Kleinspenden, bei denen der „erleichterte Nachweis“ zum Einsatz kommt, von 200 auf 300 Euro angehoben. Diese Erhöhung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2020. Das bedeutet für die Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2020:

  • Bei Spenden (und Mitgliedsbeiträge, sofern absetzbar) bis 300 Euro reicht als Nachweis ein Kontoauszug, aus dem Betrag und bedachter Verein hervorgehen.
  • Bei Online-Überweisungen reicht ein Ausdruck der entsprechenden Überweisung aus der Umsatzliste.
  • Bei Bareinzahlungen benötigt der Spender eine Kopie des Bareinzahlungsbelegs, aus dem Summe und Name Ihres Vereins hervorgehen. Im Überweisungsfeld steht „Spende“.
  • Bei Barspenden bis 300 Euro benötigt der Spender von Ihrem Verein eine Quittung mit Stempel und Datum.

Für Steuererklärungen bis zum Steuerjahr 2019 gilt analog das Gleiche, nur dass der Höchstbetrag für Kleinspenden hier noch bei 200 Euro liegt. Wenn Spender Ihres Vereins trotzdem auch bei Beträgen unter 300 Euro auf einer Spendenbescheinigung bestehen, können Sie diese ausstellen. Es gibt also kein Verbot, für die sogenannten „Kleinspenden“ Zuwendungsbestätigungen zu erstellen.

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