Wenn Vorstandsmitglieder bei Beschlüssen nicht neutral sind: In diesen Fällen dürfen Sie nicht handeln!
29.04.2026
Wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, sind die Mitglieder des Vorstands berechtigt, für den Verein zu handeln und alle anfallenden Vereinsgeschäfte zu erledigen. Doch sowohl das Gesetz als auch die Rechtssprechung machen auch Vorgaben, wo Sie als Vorstand nicht handeln dürfen, da Sie „befangen“ sind oder einem Interessenkonflikt unterliegen. Wenn Sie diese Fälle nicht kennen, laufen Sie Gefahr, dass Rechtsgeschäfte unwirksam sind oder dass Ihr Verein sogar Prozesse verliert. Damit wäre dann eine persönliche Haftung verbunden. Wo die Fallen der Befangenheit lauern und wie Sie diese umgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- § 34 BGB: Interner Stimmrechtsausschluss bei Rechtsgeschäften mit sich selbst
- § 181 BGB: Verbot von (externen) In-sich-Geschäften
- Befangenheit: Das gilt bei Wahl und Abwahl des Vorstands
- Verhängung von Vereinsstrafen und Ausschluss aus dem Verein
- Abstimmung über Vereinsausschluss: Hier liegt keine Befangenheit vor
- Wichtig: Dem Vorwurf der Befangenheit frühzeitig vorbeugen
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