Wann einzelne Mitglieder direkt gegen den Vorstand klagen können – und wann nicht
21.08.2023
„Wenn ihr das so macht, dann verklage ich den Vorstand!“ Solche oder ähnliche Drohungen muss man sich als Vereinsverantwortlicher gelegentlich anhören, wenn einzelne Mitglieder mit Ideen oder Beschlüssen des Vorstands nicht einverstanden sind. Das verunsichert Vorstandsmitglieder verständlicherweise gelegentlich. Denn wer möchte sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Arbeit schon gerne vor Gericht wiederfinden? Wie groß diese Gefahr wirklich ist und in welchen Fällen Mitglieder wirklich direkt gegen den Vorstand klagen können, lesen Sie in diesem Beitrag. Ganz so einfach, wie Mitglieder das oft meinen, ist die Sache nämlich nicht.
- Ausgangsfrage: Wer darf dem Vorstand Anweisungen geben?
- Grundsatz: Keine Weisungsbefugnis einzelner Vereinsmitglieder
- In diesen Sonderfällen ist eine Klage einzelner Mitglieder denkbar
- Übersicht: In diesen Fällen ist eine Klage gegen den Vorstand zulässig
- Mit geschickten Satzungsgestaltungen die Möglichkeit einer Mitgliederklage umgehen
Ausgangsfrage: Wer darf dem Vorstand Anweisungen geben?
Die Frage, ob einzelne Vereinsmitglieder vom Vorstand bestimmte Handlungen verlangen und diese ggf. gerichtlich durchsetzen können, ist mit der Frage verbunden, wer dem Vorstand Anweisungen geben darf. Die Antwort lautet vereinfacht gesagt: Weisungsbefugt ist die Mitgliederversammlung.
Als gewählter Vereinsvorstand stehen Sie rechtlich gesehen in einem Auftragsverhältnis zum Verein (§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 664 bis 670 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dieses Auftragsverhältnis beginnt in dem Moment, in dem Sie die Wahl zum Vorstandsmitglied annehmen.
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