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Wahl und Abwahl en bloc: Vor diesen Risiken sollten Sie sich als Vorstand schützen

29.12.2022
Es klingt praktisch und verlockend: Da der gesamte Vorstand wieder zur Wahl antritt und es keine Gegenkandidaten gibt, könnte man ihn doch schnell en bloc wählen lassen, um dann fix die anderen Punkte von der Tagesordnung abzuarbeiten. Doch so einfach ist das nicht. Denn eine Blockwahl ohne Satzungsgrundlage ist nicht zulässig. Eine Abwahl en bloc ist es dagegen schon, wie das Landgericht Potsdam unlängst entschieden hat (Urteil vom 15. August 2022, Az. 8 O 160/21). Das klingt verwirrend. Dieser Beitrag bringt daher Licht ins Dunkel und verrät Ihnen, worauf es bei der Blockwahl ankommt und wie Sie sich besonders bei der Abberufung en bloc vor den Risiken schützen, die mit dem neuen Urteil jetzt auf Sie lauern. 

Was versteht man unter Blockwahl und wann ist sie erlaubt?

Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt Ihre Bestellung als Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Bei der Frage, wie die Wahl durchgeführt wird, ist die Mitgliederversammlung an das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren gebunden. Das bedeutet im Umkehrschluss prinzipiell auch, dass eine Blockwahl des Vorstands nur zulässig ist, wenn diese auch in der Satzung Ihres Vereins als Verfahren vorgesehen ist.

Blockwahl bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder nicht einzeln in einzelnen Wahlgängen gewählt werden, sondern dass der gesamte Vorstand in einem einzigen Wahlgang gewählt wird. Anders als bei der Gesamtwahl werden bei der Blockwahl auch keine einzelnen Stimmen für einzelne Kandidaten vergeben, Die Mitglieder haben stattdessen nur eine Stimme und entscheiden mit Ja oder Nein, ob der gesamte Vorstand, so wie er kandidiert, gewählt wird oder nicht.

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