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Vorsteuerabzug pauschal vornehmen: Wann sich diese Option für Ihren Verein wirklich lohnt

29.12.2022
Die Abgabe der regelmäßig einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen ist vor allem für kleinere Vereine oft eine zeitliche und bürokratische Belastung. Je nach dem jeweiligen Voranmeldezeitraum müssen Sie monatlich oder vierteljährlich alle angefallenen Rechnungen und Belege hinsichtlich der Umsatzsteuer auswerten, das entsprechende Anmeldeformular ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Doch es geht auch einfacher: Das Umsatzsteuergesetz lässt nämlich eine Pauschalierung Ihres Umsatzsteuer-Vorabzugs zu, die die mühevolle und kleinteilige Belegsammlung überflüssig macht. Lesen Sie auf den folgenden Seiten, ob sich die Pauschalierung auch für Ihren Verein lohnt und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Diese Voraussetzungen muss Ihr Verein für die Pauschalierung erfüllen

Auch als Verein können Sie sich die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlt haben, in Form des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückholen. Dazu ermitteln Sie vereinfacht gesagt anhand der vorliegenden Rechnungen und Verkaufsbelege die jeweils gezahlte Umsatzsteuer, summieren diese auf und machen den Gesamtbetrag beim Finanzamt geltend.

Verrechnet wird der ermittelte Betrag dabei mit der Umsatzsteuer, die Ihr Verein selbst von seinen „Kunden“ kassiert hat und an das Finanzamt abführen muss. Dieses Verfahren ist bisweilen recht mühsam und manchmal auch fehleranfällig.

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