Vorsteuerabzug korrekt durchführen: Mit diesem Aufteilungsschlüssel klappt´s auch mit dem Finanzamt
11.11.2021
Alle Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer. Auch als Verein sind Sie schneller Unternehmer, als Sie annehmen. Dazu genügt die selbst betriebene Vereinsgaststätte oder die Veranstaltung des jährlichen Sommerfestes gegen Eintrittsgeld. Generell unterliegen alle Umsätze Ihres Vereins, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung anfallen, der Umsatzsteuer. Entsprechend sind Sie hier auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie können sich also die für gekaufte Waren oder andere Leistungen bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Doch nicht immer lassen sich Ausgaben klar nur einem einzigen Vereinsbereich zuordnen. Wie Sie in dem Fall die Aufteilung finanzamtssicher vornehmen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Problem: Nicht in jedem Bereich Ihres Vereins sind Sie Unternehmer
Kaufen Sie Waren oder Leistungen für Ihren Verein, bekommen Sie dafür in der Regel eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer können Sie als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung auf einen Bereich fällt, in dem Sie mit Ihrem Verein umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen.
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