Vorsteuerabzug korrekt durchführen: Mit diesem Aufteilungsschlüssel klappt´s auch mit dem Finanzamt
11.11.2021
Alle Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer. Auch als Verein sind Sie schneller Unternehmer, als Sie annehmen. Dazu genügt die selbst betriebene Vereinsgaststätte oder die Veranstaltung des jährlichen Sommerfestes gegen Eintrittsgeld. Generell unterliegen alle Umsätze Ihres Vereins, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung anfallen, der Umsatzsteuer. Entsprechend sind Sie hier auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie können sich also die für gekaufte Waren oder andere Leistungen bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Doch nicht immer lassen sich Ausgaben klar nur einem einzigen Vereinsbereich zuordnen. Wie Sie in dem Fall die Aufteilung finanzamtssicher vornehmen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Sie möchten den kompletten Inhalt sehen? Dann testen Sie Meine Vereinswelt 14 Tage GRATIS und profitieren Sie rund um die Uhr von diesen Vorteilen:
- Persönliche Expertenberatung – Feste Ansprechpartner für Ihre individuellen Fragen
- Stetig wachsende Wissensdatenbank – Über 300 Fachartikel mit monatlich 4 neuen Artikeln
- Downloadbereich mit über 500 Arbeitshilfen – Zeit sparen mit rechtlich abgesicherten Vorlagen und Mustern
- NEU: Mediathek – Kostenloser Zugang zu exklusiven Videos und Webinaren zu relevanten Vereinsthemen
- Ihr persönliches Startpaket inklusive Geschenk – Für den einfachen Schnelleinstieg Zuhause