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Vorstand nach Maß: Mit diesen Satzungsregelungen gestalten Sie die Vorstandsarbeit nach Ihren Bedürfnissen

23.11.2023
Der Verein als Körperschaft wird erst durch seine Organe handlungsfähig. Das eine zentrale Organ ist die Mitgliederversammlung, das andere der Vorstand. Der Vorstand vertritt die Belange des Vereins im Innen- und Außenverhältnis. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zentrale Bestimmungen zum Vereinsvorstand. Eine besondere Rolle kommt in diesem Zusammenhang der Vereinssatzung zu. Sie regelt detailliert alle wichtigen Fragen rund um Ihren Vorstand. Neben den gesetzlichen Grundlagen werden im Beitrag die Gestaltungsmöglichkeiten zum Vorstand über Satzungsregelungen dargestellt.

Der Vorstand des Vereins: Größe und Zusammensetzung

Ohne einen Vorstand wäre ein Verein als Körperschaft nicht handlungsfähig. Die Mitgliederversammlung ist zwar ein wichtiges Organ, die Mitglieder können den Verein aber nicht selbst vertreten. Handlungsfähigkeit erhält der Verein nur durch die von den Mitgliedern bestellten Vertretungsorgane. Ähnlich verhält es sich beispielsweise bei einer GmbH. Diese wird im Innen- und Außenverhältnis durch den Geschäftsführer als Organ vertreten.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird daher mit § 26 Abs. 1 festgelegt, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Diese Regelung gehört anders als andere BGB-Vorschriften nicht zu den nachgiebigen Vorschriften im Sinne des § 40 BGB. Das bedeutet, dass Sie diese zwingende Vorgabe nicht über eine Regelung in Ihrer Vereinssatzung aushebeln können.

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