Beste App Vereinswelt Logo

Von A bis Z: Alles Wissenswerte zur Entlastung des Vereinsvorstands

25.05.2022
Ein Thema, das mit zahlreichen Missverständnissen belastet ist, ist die Entlastung des Vorstands. Diese Missverständnisse führen im schlimmsten Fall sogar zu fehlerhaften Beschlüssen. Ob eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung grundlos verweigert werden darf oder ob dies nur bei berechtigten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Fall ist, ob der Vorstand bei einer verweigerten Entlastung den Verein verklagen darf oder hier ein Rücktritt zwingend ist, sind Fragen, die in der Vereinspraxis eine extrem hohe Relevanz haben. Damit Sie beim Thema „Entlastung“ auf alle Fragen eine Antwort haben, haben wir die wichtigsten Punkte von A bis Z zusammengefasst.

Warum wird entlastet?

Der für den Vorstand wohl wichtigste Beschluss ist vermutlich der über die eigene Entlastung. Hier entscheidet sich für ihn, ob die Mitgliederversammlung mit seiner Amts- und Geschäftsführung einverstanden war oder ob es Einwände gibt. Die Entlastung gibt damit auch einen wichtigen Fingerzeig, ob der Vorstand mit seiner Art und Weise, den Verein zu führen, auf dem richtigen Weg ist oder ob er sich hier kritisch hinterfragen sollte.

Noch wichtiger aber ist die rechtliche Bedeutung der Entlastungserklärung. Diese hat nämlich eine Verzichtswirkung. Rechtlich gesehen hat die Entlastung durch die Mitgliederversammlung nach § 397 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Wirkung eines negativen Schuld­anerkenntnisses. Die Mitgliederversammlung bringt mit dem Beschluss zum Ausdruck, dass sie den Vorstand nicht in Anspruch nehmen wird, also auf Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet.

Zum Seitenanfang