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Vermeiden Sie diese 10 Steuerfallen und beschäftigen Sie Ihre Übungsleiter prüfungssicher

10.03.2022
Die ehrenamtlichen Übungsleiter sind vor allem in kleineren Vereinen eine wichtige Säule, damit der Vereinszweck kostengünstig erfüllt werden kann. Das gilt gerade für Sportvereine und die Jugendarbeit dort. Die Bundesregierung ist sich der Wichtigkeit der Übungsleiter für die Vereine nicht nur bewusst, sondern erlaubt sogar eine steuerfreie Vergütung. Die Vereinbarung einer Vergütung mit Ihrem Übungsleiter birgt dennoch steuerliche Risiken. Mit dem Know-how aus diesem Beitrag gehen Sie den größten Steuerfallen im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Vergütung von Übungsleitern gekonnt aus dem Weg. 

Falle 1: Prüfen Sie, ob ein Übungsleiterverhältnis vorliegt

Mit der sogenannten Übungsleiterpauschale hat der Gesetzgeber für Vereine die Möglichkeit geschaffen, die ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer oder Pfleger etc. für ihre Tätigkeit steuerfrei zu entlohnen. Allerdings darf der in diesem Rahmen gezahlte Betrag pro Kalenderjahr insgesamt 3.000 Euro nicht überschreiten. Nur dieser Betrag ist nämlich nach der Gesetzesgrundlage, dem § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EstG), steuerfrei.

Außerdem können Sie nicht jeder ehrenamtlich tätigen Person diese steuerfreie Vergütung zukommen lassen, sondern sie kann nur für Übungsleitertätigkeiten gezahlt werden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen ein paar Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten.

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