Vermeiden Sie diese 10 Steuerfallen und beschäftigen Sie Ihre Übungsleiter prüfungssicher
10.03.2022- Falle 1: Prüfen Sie, ob ein Übungsleiterverhältnis vorliegt
- Falle 2: Checken Sie diese wichtigen Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
- Falle 3: Mindestlohnregelung und Sozialversicherungspflicht
- Falle 4: Ihr Übungsleiter darf nicht Ihr Arbeitnehmer sein
- Falle 5: Mehrfache Tätigkeit als Übungsleite
- Falle 6: Wenn Übungsleiter mehr als 3.000 Euro bekommen
- Falle 7: Schließen Sie einen schriftlichen Übungsleitervertrag ab
- Falle 8: Dokumentieren Sie die Auszahlung
- Falle 9: Verbuchung der Übungsleitervergütung
- Falle 10: Rückspende der Übungsleiterpauschale
Falle 1: Prüfen Sie, ob ein Übungsleiterverhältnis vorliegt
Mit der sogenannten Übungsleiterpauschale hat der Gesetzgeber für Vereine die Möglichkeit geschaffen, die ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer oder Pfleger etc. für ihre Tätigkeit steuerfrei zu entlohnen. Allerdings darf der in diesem Rahmen gezahlte Betrag pro Kalenderjahr insgesamt 3.000 Euro nicht überschreiten. Nur dieser Betrag ist nämlich nach der Gesetzesgrundlage, dem § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EstG), steuerfrei.
Außerdem können Sie nicht jeder ehrenamtlich tätigen Person diese steuerfreie Vergütung zukommen lassen, sondern sie kann nur für Übungsleitertätigkeiten gezahlt werden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen ein paar Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten.
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