Unser Verein hat geerbt: So behandeln Sie das Erbe im Verein richtig
21.07.2022
Auch ein Verein kann ein Begünstigter bei einer Erbschaft sein oder von jemandem reich beschenkt werden. Das kommt gar nicht so selten vor. Stellen Sie sich vor, ein wohlhabendes Mitglied stirbt und vererbt „seinem“ Verein 50.000 Euro. Da ist die Freude sicher groß, aber es steht auch die Frage im Raum: Doch was ist nun zu tun? Können Sie das Erbe als Verein annehmen? Was sagt der Fiskus dazu und müssen Sie auch Erbschaftsteuer entrichten? Dieser Beitrag beantwortet alle Fragen und hilft Ihnen dabei, die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt korrekt auszufüllen.
- Erbschaft oder Schenkung macht steuerlich keinen Unterschied
- Steuerbefreiung für gemeinnützige Vereine
- So viel Steuer müssen nicht gemeinnützige Vereine zahlen
- Ob gemeinnützig oder nicht: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben
- Ausfüllhilfe für die Erbschaftsteuererklärung
- Ausfüllhilfe für die Anlage zur Erbschaftsteuererklärung
- Ausfüllhilfe für die Schenkungsteuererklärung
Erbschaft oder Schenkung macht steuerlich keinen Unterschied
Ob Ihr Verein eine Zuwendung im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung erhält, macht in steuerlicher Hinsicht keinen Unterschied. Beide Vorgänge werden in einem Gesetz abgehandelt, nämlich im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Das wichtigste steuerliche Merkmal von Erbschaften und Schenkungen ist, dass Sie die Zuwendung erhalten, ohne dass Sie dafür eine Gegenleistung erbringen müssen.
Achtung: Gerade bei Schenkungen kommt es allerdings häufig vor, dass der Schenker doch eine Gegenleistung dafür erwartet oder verlangt. Hier ist Vorsicht angebracht. Denn in einem solchen Fall prüft Ihr Finanzamt, ob dann überhaupt von einer Schenkung die Rede sein kann.
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