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Ungleichbehandlung im Verein: Wo gilt das Antidiskriminierungsgesetz und wo nicht?

22.09.2022
Der Europäische Gerichtshof hat die Satzung einer Arbeitsnehmerorganisation unter die Lupe genommen und entschieden, dass eine dort vorgesehene Altersgrenze gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie verstößt. Zum Urteil selbst lesen Sie Weiteres noch im Beitrag. Die Entscheidung kann auch für Ihre Vereinssatzung Auswirkungen haben, wenn diese Regelungen enthält, die irgendeine Mitgliedergruppe benachteiligen können. In der Praxis ergeben sich Fragestellungen wie: Darf eine Vereinssatzung noch vorsehen, dass Vorstandsmitglieder mit 75 aufhören müssen, Mitglieder nur bis zum 60. Lebensjahr die Sportgeräte im Fitnessraum nutzen dürfen, der Platzwart mit 65 in Rente muss oder nur Frauen Mitglied im Verein sein dürfen? Die Antworten lesen Sie in diesem Beitrag. 

Das bedeutet die Entscheidung des EuGH

In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Vorsitzende einer Arbeitnehmerorganisation. Sie war alle vier Jahre wiedergewählt worden, bis sie 63 Jahre alt wurde und damit die in der Satzung vorgesehene Altersgrenze für das Amt überschritt. Sie konnte sich deswegen nicht mehr zur Wahl stellen, obwohl sie dies wollte. Die Frage, ob diese Altersgrenze eine unzulässige Diskriminierung darstellt, landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die Entscheidung des EuGH in diesem Fall (Urteil vom 02.06.2022, Az. C-587/20) lautet kurz zusammengefasst: Die in der Satzung der Arbeitnehmerorganisation vorgesehene Altersgrenze für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden fällt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie. Für die Anwendung dieser Richtlinie ist es unerheblich, dass es sich dabei um ein politisches Amt handelt und die betreffende Person in dieses Amt gewählt wird.

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