Ungleichbehandlung im Verein: Wo gilt das Antidiskriminierungsgesetz und wo nicht?
22.09.2022Das bedeutet die Entscheidung des EuGH
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Vorsitzende einer Arbeitnehmerorganisation. Sie war alle vier Jahre wiedergewählt worden, bis sie 63 Jahre alt wurde und damit die in der Satzung vorgesehene Altersgrenze für das Amt überschritt. Sie konnte sich deswegen nicht mehr zur Wahl stellen, obwohl sie dies wollte. Die Frage, ob diese Altersgrenze eine unzulässige Diskriminierung darstellt, landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Entscheidung des EuGH in diesem Fall (Urteil vom 02.06.2022, Az. C-587/20) lautet kurz zusammengefasst: Die in der Satzung der Arbeitnehmerorganisation vorgesehene Altersgrenze für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden fällt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie. Für die Anwendung dieser Richtlinie ist es unerheblich, dass es sich dabei um ein politisches Amt handelt und die betreffende Person in dieses Amt gewählt wird.
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