Umlagen
23.10.2024
„Umlage“: Kaum ein Mitglied hört dieses Wort gerne. Bedeutet es doch am Ende eine finanzielle Mehrbelastung für den eigenen Geldbeutel, wenn im Verein eine solche „Extragebühr“ erhoben wird. Doch gerade zur Finanzierung wichtiger Vorhaben oder nach unerwarteten Schadensereignissen geht es manchmal nicht ohne. Das hat auch der Fiskus erkannt und eine wichtige Änderung beim Thema (Investitions-)Umlagen beschlossen, die ab sofort in Kraft ist und zu der Sie in diesem Artikel Genaueres erfahren. Doch da wäre noch etwas…
- Wie Sie in Ihrem Verein mit Umlagen zusätzlichen Finanzbedarf rechtssicher decken
- Warum Umlagen manchmal sinnvoll sind und welche Möglichkeiten Sie haben
- Diese Obergrenzen für Umlagen müssen Sie kennen
- Wer beschließt über die Umlage? Sie haben die Wahl!
- So beteiligen Sie Mitglieder an langfristigen Investitionen im Verein
- So gewinnen Sie Ihre Mitglieder für eine Umlage
- Wenn Sie Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Umlagen ausgleichen müssen
- Gibt es ein Sonderkündigungsrecht nach Umlagenbeschluss?
- Was passiert, wenn einige Mitglieder die Umlage nicht zahlen?
- So behandeln Sie Mitglieder, die nicht zahlen können, aber wollen
- Umlage zur Existenzrettung des Vereins
Wie Sie in Ihrem Verein mit Umlagen zusätzlichen Finanzbedarf rechtssicher decken
Bis auf eine einzige Ausnahme im Notfall können Umlagen nur dann wirksam beschlossen werden, wenn Ihre Satzung diese auch ausdrücklich erlaubt. Der Grund: Umlagen zählen zum Mitgliedsbeitrag. Für diesen ist § 58 BGB maßgeblich. Denn nach diesem Paragrafen „soll“ in der Satzung geregelt sein, ob die Mitglieder Mitgliedsbeiträge zahlen und, wenn ja, welche Beiträge das sind. Denn es gibt verschiedene Beitragsformen.
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