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Stichtag 1. Januar 2024: Nicht eingetragene Vereine werden jetzt (fast) wie eingetragene Vereine behandelt

06.12.2023
Ist Ihr Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, also kein „e. V.“, gab es bislang im Vergleich zum eingetragenen Verein auf Seiten des Gesetzgebers eine deutliche Ungleichbehandlung. Zum Beispiel bei der Haftung: Haften dem Gesetz nach beim nicht eingetragenen Verein alle „Gesellschafter“, also Mitglieder, steht hier beim „e. V.“ erst einmal der Verein ganz vorne. Doch nun hat sich zum 1. Januar 2024 Entscheidendes getan. Alles, was Sie wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Eingetragener oder nicht eingetragener Verein: Diese Unterscheide müssen Sie kennen

 Es gibt eingetragene und nicht eingetragene Vereine. Die Ersteren tragen im Vereinsnamen den Zusatz „e.V.“, die anderen werden als „nicht rechtsfähige Vereine“ bezeichnet. Die einen haben sich also beim Vereinsregister eintragen lassen, die anderen nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung, Ihren Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen, gibt es nicht. Die Gründungsmitglieder bzw. später die Mitglieder entscheiden hierüber selbst. 

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