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So verhindern Sie Alleingänge von Vorstandsmitgliedern und treffen Entscheidungen rechtssicher

21.07.2022
Eigentlich soll es im Vorstand demokratisch zugehen. Trotzdem kommt auch das immer wieder vor: Der erste Vorsitzende entscheidet Dinge, ohne die anderen Vorstandsmitglieder einzubeziehen. Der Schatzmeister eröffnet ein neues Vereinskonto, ohne den Restvorstand zu informieren. Zweiter Vorsitzender und Schriftführer treffen eine Entscheidung über eine Anschaffung, die der erste Vorsitzende nicht wollte; sie übergehen ihn einfach. Wenn es derartige Alleingänge von Vorstandsmitgliedern auch in Ihrem Verein gibt, stehen Sie vor der Frage, wie Sie damit umgehen. Was können Sie tun, wenn Sie überstimmt oder übergangen werden? Und sind diese Entscheidungen im Alleingang eigentlich rechtsgültig? Die Antworten auf diese Fragen gibt Ihnen dieser Beitrag. 

Auf diesen Rechtsgrundlagen agiert der Vorstand

§ 26 BGB gibt nur begrenzt Antwort auf die Frage, wie im Vorstand Entscheidungen rechtssicher getroffen werden. § 26 regelt nämlich nur, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss und dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Außerdem ist dort festgehalten, dass bei einem Vorstand aus mehreren Personen der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Diese Vorschrift kann allerdings durch die Satzung des Vereins abgeändert werden.

Zusätzlich gibt es § 28 BGB, der sich der Beschlussfassung des Vorstands befasst. Er verweist für die einzuhaltenden Regeln auf die §§ 32 bis 34 BGB, die sich mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung befassen. Die Regelungen für die Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung gelten also analog für den Vorstand. Diese Vorschriften angewandt auf einen Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, bedeuten:

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