Beste App Vereinswelt Logo

So stellen Sie die Rücklagen des Vereins in der „Anlage Gem“ finanzamtssicher dar

14.09.2023
Gemeinnützige Vereine sind zwar steuerbegünstigt, müssen aber dennoch regelmäßig eine Steuererklärung abgeben. So regelt es § 31 Abs. 1a S. 1 Körperschaftsteuergesetz. Zu dieser in der Regel alle drei Jahre einzureichenden Körperschaftsteuererklärung gehört auch die sogenannte „Gemeinnützigkeitserklärung“, die in der Gestalt des Formulars „Anlage Gem“ daherkommt. Ein Spezialfall in der Erklärung sind die Rücklagen, die Ihr Verein bilden kann. Diese müssen Sie in der Anlage „Gem“ detailliert darstellen. Wie Sie dies über das Steuerportal „MeinElster“ finanzamtssicher erledigen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagen: Das müssen Sie wissen

Sie haben es vermutlich schon oft gehört und gelesen; Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als Mittel gelten alle Zuwendungen, die der Verein erhält, wie zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, und die Erträge aus der Vermögensverwaltung. Aber auch die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zählen dazu.

Sie verwenden die Mittel zeitnah, wenn Sie diese spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einsetzen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 Abgabenordnung, AO). Als „Verwendung“ im Sinne der Gemeinnützigkeit gilt im Übrigen auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, wenn diese den satzungsmäßigen Zwecken dienen.

Zum Seitenanfang