So meistern Sie bei einem Online-Aufnahmeverfahren alle rechtlichen Stolpersteine
18.10.2022- Diese Punkte sollten in Ihrer Satzung geregelt sein
- In diesen 5 Schritten erfolgt ein rechtssicheres Online- Aufnahmeverfahren
- Sonderthema: SEPA-Lastschriftmandat und Online- Aufnahmeantrag
- Auf diese Aspekte sollten Sie im Hinblick auf den Datenschutz achten
- Gilt eine besondere Kündigungsfrist, wenn die Mitgliedschaft online beantragt wird?
- Muss Ihr Online-Aufnahmeantrag mit einem Kündigungsbutton verknüpft sein?
Diese Punkte sollten in Ihrer Satzung geregelt sein
§ 58 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass Ihre Satzung Regelungen über die Aufnahme von Mitgliedern enthalten soll. In der Praxis verstehen sowohl die Vereinsregister als auch die Gerichte das „soll“ hier als „muss“. Wenn in der Satzung also nicht geregelt ist, wie die Mitgliedschaft begründet wird, wird das Vereinsregister die Satzung nicht eintragen.
Sowohl bei der Neugründung des Vereins als auch bei einer späteren Satzungsänderung ist dies problematisch. Entweder ist der Verein dann gar nicht erst gegründet, weil eine wirksame Satzung fehlt, oder eine spätere Satzungsänderung wird nicht eingetragen und ist damit nicht wirksam. Das Gesetz schreibt aber lediglich vor, dass Regelungen zu treffen sind, nicht, wie diese Regelungen ausgestaltet werden müssen. Insoweit hat Ihr Verein großen Gestaltungsspielraum.
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