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So meistern Sie bei einem Online-Aufnahmeverfahren alle rechtlichen Stolpersteine

18.10.2022
Der erste formale Kontakt neuer Mitglieder zu Ihrem Verein ist der Aufnahmeantrag. Dabei schreibt das Gesetz nicht im Detail vor, wie das Aufnahmeverfahren zu gestalten ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt lediglich, dass in der Satzung Vorgaben zu machen sind, wie Mitglieder in den Verein eintreten. In den allermeisten Fällen ist ein Aufnahmeantrag des Mitglieds an den Verein der erste wichtige Schritt. Immer mehr Vereine gehen dazu über, auch Online-Aufnahmeanträge zu ermöglichen. In diesem Beitrag lesen Sie, wie Sie einen solchen Online-Aufnahmeantrag und das dazugehörige Aufnahmeverfahren rechtsicher gestalten, und finden auch Informationen zu den Auswirkungen des Gesetzes über faire Verbraucherverträge.

Diese Punkte sollten in Ihrer Satzung geregelt sein

§ 58 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass Ihre Satzung Regelungen über die Aufnahme von Mitgliedern enthalten soll. In der Praxis verstehen sowohl die Vereinsregister als auch die Gerichte das „soll“ hier als „muss“. Wenn in der Satzung also nicht geregelt ist, wie die Mitgliedschaft begründet wird, wird das Vereinsregister die Satzung nicht eintragen.

Sowohl bei der Neugründung des Vereins als auch bei einer späteren Satzungsänderung ist dies problematisch. Entweder ist der Verein dann gar nicht erst gegründet, weil eine wirksame Satzung fehlt, oder eine spätere Satzungsänderung wird nicht eingetragen und ist damit nicht wirksam. Das Gesetz schreibt aber lediglich vor, dass Regelungen zu treffen sind, nicht, wie diese Regelungen ausgestaltet werden müssen. Insoweit hat Ihr Verein großen Gestaltungsspielraum.

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