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So machen Sie als Verein beim Eintrag in das Transparenzregister alles richtig

06.05.2021
Um illegale Geldflüsse besser nachvollziehen zu können, gibt es seit 2017 das Transparenzregister. Darin müssen Wirtschaftsunternehmen, aber auch Vereine ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ offenlegen, also diejenigen Personen, welche die Kontrolle über die Finanzen ausüben. Als Verein erfüllen Sie Ihre Meldepflicht zum Transparenzregister in der Regel schon, wenn Ihr aktueller Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist, denn die Daten werden automatisch abgeglichen. In bestimmten Fällen müssen Sie das Transparenzregister aber selbst informieren. Wann das der Fall ist und wie Sie hierbei vorgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Worum geht es im Transparenzregister?

Mit der „4. Geldwäscherichtlinie“ hat die Europäische Union alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ein zentrales Register einzurichten, in dem eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten transparent machen. Vereine zählen zu den juristischen Personen des Privatrechts, sie müssen daher alle nötigen Informationen im sogenannten „Transparenzregister“ offenlegen. Nicht ohne Grund sind insbesondere auch Vereine zum Eintrag in das Transparenzregister verpflichtet: Erst in jüngster Zeit ist die Polizei bundesweit gegen mehrere Vereine vorgegangen, die unter dem Verdacht stehen, mit Spendengeldern Terrororganisationen in Kriegsgebieten zu unterstützen.

Doch die gute Nachricht gleich vorab: In der Regel kommen Sie dieser Verpflichtung schon nach, wenn Sie dafür Sorge tragen, dass immer nur der aktuelle Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist. Das reicht in 99 Prozent aller Fälle. Das heißt aber auch: Wenn es einen Wechsel im Vorstand gibt, melden Sie dies dem Vereinsregister umgehend!

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