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So honorieren Sie die ehrenamtliche Arbeit im Verein finanzamtssicher und tappen nicht in rechtliche Stolperfallen

04.08.2022
Wer sich in kleineren Vereinen engagiert, der macht dies in aller Regel freiwillig, unentgeltlich und aus der Überzeugung heraus, einen Dienst an der Gesellschaft zu leisten. Das Besondere an diesem Engagement ist, dass man keine Entlohnung verlangt, obwohl man Verantwortung übernimmt, seine Fachkenntnisse und seine Zeit einbringt. Genau das ist das Wesen des Ehrenamtes. Dennoch ist es Ihnen als Vertreter des Vereins möglich, Ihren Ehrenamtlern eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, welche die Tätigkeit zumindest ein wenig honoriert. Beachten Sie dabei aber die steuerlichen Stolperfallen. 

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag: Die Klassiker der Aufwandsentschädigung

Ohne ehrenamtliche Helfer könnten Vereine kaum oder gar nicht existieren. Ehrenamtler wie Sie leiten den Verein als Vorstand, sorgen für einen funktionierenden Vereinsbetrieb und kümmern sich um die Anlagen. Sie setzen sich ein und engagieren sich. Das bedeutet leider manchmal auch: Ihnen entstehen Kosten. Um Sie hier zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur steuerfreien Aufwandsentschädigung geschaffen. Wer sich als Trainer, Chorleiter, aber auch als Hausmeister oder Zeugwart ehrenamtlich engagiert, kann hiervon profitieren.

Bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen unterscheidet man zwischen der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag. Die Ehrenamtspauschale liegt aktuell bei 840 Euro pro Kalenderjahr, die Übungsleiterfreibetrag darf jährlich maximal 3.000 Euro betragen. Achtung: Verwechseln Sie diese „Aufwandsentschädigung“ nicht mit dem „Aufwendungsersatz“, den Sie für Fahrtkosten und andere Kosten leisten, die Ihren Ehrenamtlichen bei der Arbeit für den Verein entstehen.

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