So honorieren Sie die ehrenamtliche Arbeit im Verein finanzamtssicher und tappen nicht in rechtliche Stolperfallen
04.08.2022- Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag: Die Klassiker der Aufwandsentschädigung
- Das müssen Sie über die Ehrenamtspauschale wissen
- Was passiert, wenn Ihr Ehrenamtler für mehrere Vereine tätig ist?
- So geht's: Ehrenamtspauschale mit Übungsleiterfreibetrag oder Minijob kombinieren
- Das müssen Sie über den Übungsleiterfreibetrag wissen
- Achtung, Scheinselbstständigkeit: Ist Ihr Übungsleiter Angestellter oder freier Mitarbeiter Ihres Vereins?
- Schließen Sie einen schriftlichen Übungsleitervertrag ab
- Aufwendungsersatz für Reise- und andere Kosten
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag: Die Klassiker der Aufwandsentschädigung
Ohne ehrenamtliche Helfer könnten Vereine kaum oder gar nicht existieren. Ehrenamtler wie Sie leiten den Verein als Vorstand, sorgen für einen funktionierenden Vereinsbetrieb und kümmern sich um die Anlagen. Sie setzen sich ein und engagieren sich. Das bedeutet leider manchmal auch: Ihnen entstehen Kosten. Um Sie hier zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur steuerfreien Aufwandsentschädigung geschaffen. Wer sich als Trainer, Chorleiter, aber auch als Hausmeister oder Zeugwart ehrenamtlich engagiert, kann hiervon profitieren.
Bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen unterscheidet man zwischen der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag. Die Ehrenamtspauschale liegt aktuell bei 840 Euro pro Kalenderjahr, die Übungsleiterfreibetrag darf jährlich maximal 3.000 Euro betragen. Achtung: Verwechseln Sie diese „Aufwandsentschädigung“ nicht mit dem „Aufwendungsersatz“, den Sie für Fahrtkosten und andere Kosten leisten, die Ihren Ehrenamtlichen bei der Arbeit für den Verein entstehen.
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