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So gehen Sie vor, wenn Mitglieder Einsicht in die Mitgliederliste verlangen

04.08.2022
Jedes Vereinsmitglied kann vom Verein Auskunft über alle rechtlichen Verhältnisse verlangen, wenn es die Informationen benötigt, um sein Mitgliedschaftsrecht wahrzunehmen. Von diesem Auskunftsanspruch sind auch die Mitgliederlisten betroffen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie rechtssicher vorgehen, wenn Mitglieder Einsicht in diese Liste nehmen wollen. Dazu gehört natürlich auch die Antwort auf die Frage, in welchen Fällen Sie einem solchen Ersuchen nicht nachkommen müssen.

Einsichtsrechte der Mitglieder: Das sind die Rechtsgrundlagen

Das Recht der Mitglieder, in Vereinsunterlagen und damit auch in die Mitgliederlisten Einsicht zu nehmen, leitet sich grundsätzlich vom Recht der Mitglieder auf Auskunft ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts auch außerhalb der Mitgliederversammlung ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht (BGH, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 210/09).

Dies gilt allerdings nur dann, wenn und soweit das Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange anderer Vereinsmitglieder entgegenstehen. Wenn es aber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat damit auch jedes einzelne Vereinsmitglied prinzipiell einen Anspruch auf Einsichtnahme oder Herausgabe der Mitgliederliste.

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