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So bereiten Sie Ihre Mitgliederversammlung im Herbst 2021 rechtssicher vor

16.08.2021
Wegen Corona wurden zahlreiche Mitgliederversammlungen in diesem und im letzten Jahr verschoben. Nachdem nun die Impfungen voranschreiten und langsam wieder Normalität einkehrt, wollen viele Vereine ihre Hauptversammlung schnellstmöglich durchführen. Dabei sind sowohl Präsensversammlungen als auch virtuelle Zusammenkünfte und auch Mischformen denkbar. Auf was es jeweils ankommt und wie Sie Ihre Mitgliederversammlung im Herbst 2021 rechtssicher durchführen, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Ihre Mitgliederversammlung im Herbst 2021: Virtuell oder mit Präsenz?

Viele Vorstände möchten im Herbst endlich die bislang verschobenen Mitgliederversammlungen 2020 und 2021 nachholen. Und angesichts der unklaren Corona-Lage rückt damit das Thema „virtuelle Mitgliederversammlung“ immer weiter in den Fokus. Dabei stehen auch viele Fragen im Raum, wie zum Beispiel: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können Sie eine virtuelle Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung mit Wahlen und Abstimmungen durchführen und welche rechtlichen Hürden gibt es hierbei?

Diese Fragen sind tatsächlich von wesentlicher Bedeutung, und das nicht nur, solange die Corona-Sondergesetzgebung besteht, die Ihnen auch ohne entsprechende Satzungsregelung die Einberufung virtueller Versammlungen ermöglich, ja sogar deren „verbindliche Anordnung“ erlaubt (Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht, kurz GesRuaCOVBekG, § 5 Abs. 2 Nr. 1).

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