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Neue Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung: Anwendungserlass schafft jetzt Klarheit

19.01.2022
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ist für all jene gemeinnützigen Körperschaften abgeschafft, deren Jahreseinnahmen 45.000 Euro nicht überschreiten. Für viele Vereine bedeutet das weniger Bürokratie und mehr finanzielle Flexibilität. Die Neuregelung, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 kam, ließ bisher jedoch wichtige Fragen offen: Bezieht sich die 45.000-Euro-Grenze auf die Brutto- oder auf die Nettoeinnahmen? Zählen Vermögenszuführungen wie zum Beispiel Erbschaften mit, die gar nicht zeitnah verwendet werden müssen? Ist die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auch für die Vorjahre ausgesetzt, wenn die 45.000-Euro-Grenze unterschritten wird? Was gilt für Mittel aus den Vorjahren bei Überschreiten der Grenze? Mit einem aktualisierten Anwendungserlass hat der Gesetzgeber jetzt Klarheit geschaffen. 

Beachten Sie die neue 45.000-Euro-Grenze

Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. „Zeitnah“ bedeutet dabei innerhalb von zwei Jahren. Mittel, die der Verein 2021 eingenommen hat, müssten demnach bis Ende 2023 ausgegeben werden.

Hintergrund ist dabei folgender: Damit ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, prüft der Fiskus, ob er das Gebot der „Selbstlosigkeit“ nach § 55 der Abgabenordnung erfüllt. Zu dieser Selbstlosigkeit gehört unter anderem die Verpflichtung, die im laufenden Vereins- oder Geschäftsjahr eingegangen Mittel für die eigenen Satzungszwecke zeitnah zu verwenden. Denn Vereine sollen generell keine „Reichtümer“ anhäufen, sondern alle Einnahmen möglichst zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke einsetzen.

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