Neue Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung: Anwendungserlass schafft jetzt Klarheit
19.01.2022Beachten Sie die neue 45.000-Euro-Grenze
Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. „Zeitnah“ bedeutet dabei innerhalb von zwei Jahren. Mittel, die der Verein 2021 eingenommen hat, müssten demnach bis Ende 2023 ausgegeben werden.
Hintergrund ist dabei folgender: Damit ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, prüft der Fiskus, ob er das Gebot der „Selbstlosigkeit“ nach § 55 der Abgabenordnung erfüllt. Zu dieser Selbstlosigkeit gehört unter anderem die Verpflichtung, die im laufenden Vereins- oder Geschäftsjahr eingegangen Mittel für die eigenen Satzungszwecke zeitnah zu verwenden. Denn Vereine sollen generell keine „Reichtümer“ anhäufen, sondern alle Einnahmen möglichst zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke einsetzen.
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