Musiknutzung bei der GEMA anmelden:So machen Sie alles richtig und zahlen keinen Cent zu viel
06.09.2023
Mitglieder und Gäste sind von Ihrem Vereinsfest begeistert – auch dank der tollen Live-Band am Nachmittag und des Discjockeys, der am Abend für eine volle Tanzfläche gesorgt hat. Doch wenig später erhalten Sie ein Schreiben der GEMA, die nachträglich eine Menge Geld fordert, weil Sie die Feier nicht angemeldet hatten. Die Forderung ist leider berechtigt. Denn auch die Gemeinnützigkeit befreit Ihren Verein nicht von der Pflicht, für die öffentliche Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik Lizenzgebühren an die GEMA zu zahlen. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie Veranstaltungen korrekt bei der GEMA anmelden, ob sich ein Pauschalvertrag lohnt, wann Sie von der Härtefallregelung profitieren und wie Sie Strafgebühren zuverlässig umgehen.
- GEMA vereinnahmt Lizenzgebühren für geschützte Musik
- Diese Veranstaltungen sind GEMA-pflichtig
- Nach diesen Kriterien wird die GEMA-Gebühr berechnet
- So melden Sie Ihre Veranstaltung an
- Lohnt sich ein Pauschalvertrag?
- In diesen Fällen ist Musik GEMA-frei
- Mit der Härtefallregelung können Sie GEMA-Gebühr sparen
- Checkliste: So machen Sie beim Umgang mit der GEMA alles richtig
GEMA vereinnahmt Lizenzgebühren für geschützte Musik
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt die wirtschaftlichen Interessen von Musikschaffenden. Als Verwertungsgesellschaft sammelt sie Lizenzgebühren für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ein und verteilt dieses Geld an Songschreiber, Komponisten, Textdichter und Musikverlage. Auch ausländische Musikurheber und Rechteinhaber werden von der GEMA vertreten. Basis dafür sind Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Urheberrechtsgesellschaften.
Viele Vereine nutzen gelegentlich oder sogar regelmäßig urheberrechtlich geschützte und damit GEMA-pflichtige Musikwerke. Denken Sie etwa an diese typischen Beispiele aus dem Vereinsalltag:
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