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Mittelweitergabe an andere Vereine: Worauf es dem Fiskus ganz entscheidend ankommt

20.04.2023
Ist der Verein, in dem Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister tätig sind, gemeinnützig, wissen Sie, dass der Verein grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Satzungszwecke „unmittelbar“ zu verwirklichen, also selbst und durch eigene Aktivitäten. Unkritisch für die Gemeinnützigkeit ist es aber, wenn Ihr Verein Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere gemeinnützig tätige Organisationen weitergibt, zum Beispiel an andere Vereine. Das erlaubt die Gesetzgebung ausdrücklich in § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), der mit der jüngsten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts angepasst und vereinfacht wurde. Worauf es ankommt, verrät Ihnen dieser Beitrag.

Geld, Sachmittel und Dienstleistungen können weitergegeben werden

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