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Mittelverwendung im gemeinnützigen Verein: Ab sofort mehr Flexibilität für kleine und mittlere Vereine

17.05.2021
Mit dem aktuellen Jahressteuergesetz hat der Gesetzgeber erfreuliche Entlastungen für Vereine auf den Weg gebracht. Dazu zählt auch die Lockerung der starren Zeitvorgaben für die Mittelverwendung. Die neue Regelung schafft mehr finanzielle Flexibilität und verringert für viele Vereine den Handlungsdruck, zeitnah für eine sinnvolle Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel sorgen zu müssen. Erfahren Sie in diesem Beitrag anhand zahlreicher Tipps und Praxisbeispiele, welche Neuerungen es gibt und welche Auswirkungen die neue Rechtslage für Ihren Verein hat.

Das ist die neue Rechtslage zur Mittelverwendung

Bisher mussten alle gemeinnützigen Vereine ihre Einnahmen unabhängig von der Höhe innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuflussjahr für satzungsmäßige Aktivitäten einsetzen.

Diese in § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO), verankerte Regel gilt auch weiter, aber: Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt nunmehr erst ab Überschreiten der neuen Einnahmegrenze von 45.000 Euro, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2020.

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