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Mitgliederversammlung ab Herbst 2022: Nach dieser Satzungsänderung tagen Sie zukünftig problemlos online

23.09.2021
Zum 31. August 2022 laufen die Corona-Sonderregeln für Vereine aus. Das heißt: Virtuelle Versammlungen sind dann nicht mehr möglich, sofern Ihre Satzung diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Doch die Erfahrungen vieler Vereine mit virtuellen Versammlungen sind äußerst positiv. Und niemand kann in die Zukunft schauen. Das heißt: Wir wissen nicht, ob es nicht wieder Situationen gibt, in denen Sie keine Präsenzveranstaltung durchführen können. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich für die Zukunft die Möglichkeit zur virtuellen Versammlung zu eröffnen und Ihre Satzung entsprechend zu ändern. Ich zeige Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie Ihre Satzung dauerhaft anpassen und zukünftig ohne Probleme online tagen.

Stichtag 1. September 2022: Keine Online-Versammlung ohne Satzungsgrundlage mehr

Dank der Corona-Sondergesetze können Vereine bis zum 31. August 2022 auch ohne Satzungsgrundlage virtuelle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durchführen, also per Telefon- oder Videokonferenz tagen. Damit ist ab Herbst 2022 Schluss. Es sei denn, Ihre Satzung sieht diese Möglichkeit bereits vor. Tut sie dies nicht, sollten Sie sie unbedingt anpassen. Denn virtuelle Versammlungen haben sich in der Corona-Zeit als taugliche Versammlungsform mit einigen Vorteilen erwiesen, auf die Sie nicht ohne Not verzichten sollten.



Auch von dem Argument, dass einige Mitglieder keinen Computer haben oder nicht damit umgehen können, sollten Sie sich hier nicht ausbremsen lassen. Denn dieser Umstand beeinflusst die Zulässigkeit von Online-Versammlungen und die Wirksamkeit der dabei gefassten Beschlüsse nicht. Als Anwalt wird mir dennoch immer wieder die Frage gestellt: „Werden damit nicht Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen? Können Mitglieder, die keinen Computer, kein Tablett oder Smartphone haben, nicht verlangen, dass man ihnen eine persönliche Teilnahme ermöglicht?“

Die klare Antwort lautet: Nein! Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11) hat dazu ausgeführt, dass ein Verein nicht Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anbieten muss, und verwies auch darauf, dass es auch öffentliche Internetzugänge gäbe, auf die die Vereinsmitglieder zumutbar zurückgreifen können. Mit einem Verweis auf dieses Urteil nehmen Sie dem Hauptargument der „Bedenkenträger“ sofort den Wind aus den Segeln.

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