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Mit diesen Satzungsregelungen beseitigen Sie alle Probleme im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit Ihrer Mitgliederversammlungen

14.07.2021
Stellen Sie sich einmal folgendes Albtraumszenario vor: Nach langen internen Diskussionen und Vorbereitungen haben Sie für eine umstrittene Satzungsänderung endlich die notwendige Mehrheit in der Mitgliederversammlung bekommen. Ihre Freude darüber wird aber dadurch getrübt, dass entweder Ihre vereinsinternen Kritiker oder das Vereinsregister anschließend Bedenken anmelden, und erklären, die Versammlung sei gar nicht beschlussfähig gewesen. Grund dafür können entweder Fehler bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Mitgliederversammlung gewesen sein. Damit Ihnen das nicht passiert, lesen Sie in diesem Beitrag, worauf es im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit wirklich ankommt.

Was ist Beschlussfähigkeit und wann sie gegeben?

Wie der Begriff schon sagt, versteht man unter Beschlussfähigkeit die Fähigkeit, Beschlüsse zu fassen. Wenn in der Satzung nichts anders geregelt ist, ist eine Mitgliederversammlung unter folgenden fünf Voraussetzungen dazu in der Lage:

  1. Die Einladung erfolgte durch das zuständige Organ (in der Regel der Vorstand).
  2. Die satzungsgemäßen Ladungsfristen wurden beachtet.
  3. Die Formvorgaben der Satzung für die Einladung wurden eingehalten.
  4. Die Tagesordnung wurde mit der Einladung bekannt gegeben (soweit in der Satzung nicht anders geregelt).
  5. Mindestens ein Vereinsmitglied nimmt an der Versammlung teil.
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