Mindestlohn im Verein: Wer hat einen Anspruch darauf und wer nicht?
20.07.2023
Wenn ein Verein keine Gehälter an Arbeitnehmer zahlt, muss er sich auch nicht mit dem Thema „gesetzlicher Mindestlohn“ beschäftigen. Das klingt einleuchtend, aber so ist es erstaunlicherweise nicht. Denn der Mindestlohn kann in einem Verein auch fällig werden, wenn nach Ansicht des Vereinsvorstands eigentlich gar kein Arbeitsverhältnis besteht. So hat es das Bundesarbeitsgericht sehr zur Überraschung eines Vereinsvorstands im April 2023 entschieden. Lesen Sie daher in diesem Beitrag, wann der Mindestlohn im Verein nach aktueller Rechtsprechung fällig wird, wem sie ihn also zahlen müssen und wem nicht.
Wichtige Grundlage: Das Mindestlohngesetz
Grundlage für die Zahlung des Mindestlohns ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (Mindestlohngesetz, MiLoG). Dieses regelt einen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer. Erstmalig wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2015 festgesetzt. Im Wesentlichen geht es bei dem Gesetz darum, für Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Bezahlung ihrer Arbeit sicherzustellen.
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein gesetzlicher allgemeiner Mindestlohn von zwölf Euro brutto je Stunde. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG gibt es einige weitere, branchenbezogene Mindestlöhne, die an anderer Stelle geregelt sind. Diese spielen aber für die Vereinsarbeit im Regelfall keine Rolle.
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