Minderheitenbegehren: So reagieren Sie als Vorstand souverän und rechtssicher
23.03.2023- Rechtliche Grundlage: § 37 BGB
- Minderheitenbegehren vermeiden: Das können Sie im Vorfeld tun
- So gehen Sie vor, wenn ein Minderheitenbegehren vorliegt
- 1. Schritt: Herausgabe der Mitgliederdaten
- 2. Schritt: Prüfen Sie, ob der Antrag formal korrekt gestellt wurde
- 3. Schritt: Prüfen Sie, ob genügend Mitglieder unterschrieben haben
- In diesen (Ausnahme-)Fällen dürfen Sie den Antrag ablehnen
- So laden Sie korrekt zu der (außerordentlichen) Versammlung ein
- Wie geht es weiter, wenn Sie dem Minderheitenbegehren nicht folgen?
Rechtliche Grundlage: § 37 BGB
Nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestehen Mitwirkungsrechte und Informationsrechte der Mitglieder in allererster Linie in der Mitgliederversammlung. Dazwischen ist sie oft „ausgebremst“. Denn die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung obliegen in der Regel dem Vorstand.
Damit hat er es in der Hand, wann eine Versammlung durchgeführt wird und die Anliegen der Mitglieder zur Sprache kommen. Zumindest theoretisch besteht so auch die Möglichkeit, dass der Vorstand Probleme aussitzt und die Versammlung immer weiter hinausschiebt. Das kann selbst dann passieren, wenn die Satzung eigentlich eine Mitgliederversammlung vorschreibt.
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