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Minderheitenbegehren: Praxiswissen

14.02.2025
Stellen Sie sich vor, einige Mitglieder des Vereins wollen eine ganz bestimmte Sache durchsetzen, zum Beispiel dass Sie eine wichtige Vorstandsentscheidung zurücknehmen oder dass ein bestimmtes Vorstandsmitglied abgewählt wird. Das ist möglich, und zwar dann, wenn die Mitglieder genügend Mitstreiter hinter sich versammeln und vom sogenannten Minderheitenbegehren nach § 37 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), einem der stärksten Mitgliederrechte überhaupt, Gebrauch machen. Doch wann ist ein solches Begehren „ordnungsgemäß“? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie können Sie sich als Vorstand wehren? Fragen über Fragen. Die rechtssicheren Antworten liefer Ihnen die aktuelle Sonderausgabe zum Thema „Minderheitenbegehren“, die Sie heute exklusiv erhalten. Damit sind Sie im Fall des Falles jederzeit gerüstet.

Wann und wie können Mitglieder die Aufnahme von TOPS oder gar eine ganze Versammlung erzwingen?

Können Mitglieder die Aufnahme bestimmter Anliegen in die Tagesordnung der Versammlung sogar gleich die Einberufung einer (außerordentlichen Versammlung) auch gegen den Willen des Vorstands erzwingen? Das ist wohl eine der Kernfragen, die sich mit dem in § 37 BGB verankerten „Minderheitenbegehren“ verbinden. Und tatsächlich: Das „Minderheitenbegehren“ ist ein sehr starkes Recht der Mitglieder. Doch es ist nicht grenzenlos. 

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