Mehr Sicherheit für Sie bei Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz!
26.06.2025
Wenige Themen sorgen im Verein für so viel Verwirrung wie Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz. Dabei prüft gerade hier das Finanzamt besonders streng – und die Gemeinnützigkeit steht schnell auf dem Spiel. Typische Fragen: Darf ein ehrenamtlicher Vorstand überhaupt Geld erhalten? Wann ist Aufwendungsersatz zulässig? Was muss die Satzung regeln, damit Zahlungen rechtssicher sind? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in diesem Artikel – kompakt, klar und praxisnah. Denn eines dürfen Sie nicht vergessen: Spätestens bei der nächsten Steuerprüfung werden diese Themen relevant. Und auch Ihre persönliche Haftung als Schatzmeister hängt daran. Lesen Sie diesen Artikel am besten sofort. Sicher ist sicher!
- Aufwandsentschädigung oder Aufwendungsersatz? Endlich maximale Klarheit
- Regeln Sie Sitzungsgelder rechtssicher – oder sagen Sie als Schatzmeister nein
- Reise- und Übernachtungskosten rechtssicher erstatten: Ihr großer Praxisleitfaden
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: So rechnen Sie wirklich richtig
- Arbeitseinsätze von Mitgliedern und Arbeitsleistungen von Dienstleistern und Handwerkern
- So nutzen Sie die zusätzliche Freigrenze von 256 Euro optimal
Aufwandsentschädigung oder Aufwendungsersatz? Endlich maximale Klarheit
Wenn es darum geht, Mitgliedern, Vorständen, Vereinsmitarbeitern oder Helfern Auslagen zu erstatten oder ihnen für geleistete Arbeit oder Zeitaufwand eine Entschädigung zukommen zu lassen, werden in der Vereinspraxis zwei Begriffe häufig miteinander verwechselt: der Aufwendungsersatz und die Aufwandsentschädigung (darunter fallen z. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale). Für Sie als Schatzmeister ist es entscheidend, hier sauber zu differenzieren – denn das Finanzamt tut es im Fall der Fälle auch.
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