Künstlersozialversicherung: Diese Melde- und Abgabepflichten gelten für Vereine
24.11.2022- In welchen Fällen muss unser Verein Künstlersozialabgabe zahlen?
- Keine Abgabepflicht bei nur gelegentlichen Aufträgen an freie Kreative
- Wer ist selbstständiger Künstler oder Publizist?
- So wird die Künstlersozialabgabe berechnet
- Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört:
- Wie erfolgt die Meldung bei der Künstlersozialkasse?
In welchen Fällen muss unser Verein Künstlersozialabgabe zahlen?
Wenn Ihr Verein gelegentlich oder sogar regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Musiker oder auch an Autoren, Texter, Grafiker oder Webdesigner vergibt, müssen Sie sich mit der Frage beschäftigen, ob Ihr Verein Abgaben für die Künstlersozialversicherung zahlen muss. Die Künstlersozialabgabe dient der Mitfinanzierung der Künstlersozialkasse (KSK), die aktuell rund 190.000 freiberuflichen Kreativen die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ermöglicht.
Abgabepflichtig sind alle Organisationen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Auftrag geben und verwerten. Dazu zählen nicht nur typische Verwerter wie Verlage, Rundfunk- und Fernsehanstalten, sondern auch Vereine, sofern sie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang Aufträge an Künstler und Publizisten vergeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit der Eigenwerbung gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder nicht. Abgabepflicht entsteht beispielweise in Fällen wie den folgenden:
- Umfangreiche Wissensdatenbank mit über 150 Fachartikeln
- Monatlich mindestens 4 neue Artikel zu den wichtigsten Vereinsthemen
- Downloadbereich mit über 300 Arbeitshilfen
- Persönliche Expertenberatung – juristisch abgesicherte Antworten auf Ihre individuellen Fragen
- Orts- und zeitunabhängig – Ihr Vereinsportal, wann und wo immer Sie es brauchen
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