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Höherer Übungsleiterfreibetrag seit dem 1. Januar 2021: Darauf kommt es für Sie an

10.05.2021
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiterfreibetrag ist für viele Vereine und die bei ihnen beschäftigten Menschen unentbehrlich. Lange wurde die Erhöhung dieses Freibetrags von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr in der Politik gefordert, diskutiert und zum 1. Januar 2021 endlich umgesetzt. Allerdings wurde lediglich der Freibetrag erhöht. An den anderen – teilweise nicht ganz einfachen – Voraussetzungen wurde nichts geändert. Damit ist der Übungsleiterfreibetrag zwar attraktiver geworden, die grundsätzlichen Fehlerquellen bei seiner Anwendung sind allerdings nicht beseitigt worden. Die aktuellen Regelungen und alles Wissenswerte rund um den Übungsleiterfreibetrag sind daher in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.

Diese 4 Voraussetzungen sind für den Übungsleiterfreibetrag entscheidend

In den meisten Vereinen in Deutschland haben Übungsleiter eine entscheidende Funktion. Ohne sie sind die Angebote des Vereins nicht zu erbringen. Sie sind daher von großer Bedeutung für die Mitgliederbindung und damit auch für die Finanzierung des Vereins. Für Ihren Verein eröffnet § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, Übungsleiter unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr zu beschäftigen.

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