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Hilfe für andere Vereine: Diese Regeln müssen Sie bei der Mittelweitergabe jetzt beachten

25.05.2022
Selbst wenn Ihr Verein kein Förderverein ist, dürfen Sie Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auch an andere Organisationen weitergeben, zum Beispiel an andere gemeinnützige Vereine. Mit der jüngsten Reform der Abgabenordnung wurden die gesetzlichen Regeln zur Mittelweitergabe zusammengefasst und erfreulich vereinfacht. Erfahren Sie in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen die Mittelweitergabe ab sofort zulässig ist und welche Empfänger Sie mit Geld-, Sach- und Dienstleistungen unterstützen dürfen. Wir zeigen Ihnen außerdem, wie Sie den gewünschten Verwendungszweck sicherstellen können und welche Stolperfallen Sie bei der Mittelweitergabe beachten müssen, um Ihre Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr zu bringen. 

Neuregelung vereinfacht die Mittelweitergabe

Als Verein sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre Satzungszwecke „unmittelbar“ zu verwirklichen, also selbst und durch eigene Aktivitäten. Unkritisch für Ihre Steuerbegünstigung ist es aber, wenn Sie Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere gemeinnützig tätige Organisationen weitergeben, zum Beispiel an andere Vereine. Das erlaubt die Gesetzgebung ausdrücklich in § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), der mit dem Jahressteuergesetz 2020 entsprechend angepasst wurde

Detaillierte Vorgaben zur Hilfe für andere Vereine macht der aktualisierte Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Die letzte Anpassung hierzu erfolgte mit dem Aktenzeichen IV A 3 -S 0062/21/10007 :001 im Januar 2022. Zu den Mitteln, mit denen Sie andere Vereine unterstützen dürfen, zählen danach nicht nur Geld, sondern auch unentgeltliche oder verbilligte Warenlieferungen, Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Typische Praxisbeispiele für die zulässige Mittelweitergabe sind:

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