Hilfe für andere Vereine: Diese Regeln müssen Sie bei der Mittelweitergabe jetzt beachten
25.05.2022- Neuregelung vereinfacht die Mittelweitergabe
- Wer darf Mittel von Ihnen erhalten?
- In welcher Höhe dürfen Sie Mittel weitergeben?
- Innerhalb welcher Fristen muss der Empfänger die erhaltenen Mittel verwenden?
- So stellen Sie einen konkreten Verwendungszweck sicher
- Mittelzuwendung und Satzung: Was Sie beachten müssen
- Auch Vermögensausstattung ist erlaubt
- Mittelweitergabe im Ausland
- Wann Sie sich eine Spendenquittung ausstellen lassen sollten
Neuregelung vereinfacht die Mittelweitergabe
Als Verein sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre Satzungszwecke „unmittelbar“ zu verwirklichen, also selbst und durch eigene Aktivitäten. Unkritisch für Ihre Steuerbegünstigung ist es aber, wenn Sie Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere gemeinnützig tätige Organisationen weitergeben, zum Beispiel an andere Vereine. Das erlaubt die Gesetzgebung ausdrücklich in § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), der mit dem Jahressteuergesetz 2020 entsprechend angepasst wurde
Detaillierte Vorgaben zur Hilfe für andere Vereine macht der aktualisierte Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Die letzte Anpassung hierzu erfolgte mit dem Aktenzeichen IV A 3 -S 0062/21/10007 :001 im Januar 2022. Zu den Mitteln, mit denen Sie andere Vereine unterstützen dürfen, zählen danach nicht nur Geld, sondern auch unentgeltliche oder verbilligte Warenlieferungen, Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Typische Praxisbeispiele für die zulässige Mittelweitergabe sind:
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