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Handeln im Auftrag des Vereins: Wofür ist der Vorstand zuständig und wo enden seine Befugnisse?

23.09.2021
Als Vereinsvorstand bekleiden Sie das zentrale Amt in Ihrem Verein. Allerdings sind Ihre Befugnisse nicht unbegrenzt. Grenzen ergeben sich zum einen aus den Rechten und Zuständigkeiten anderer Vereinsorgane, wie insbesondere der Mitgliederversammlung. Aber auch gesetzliche Vorschriften und die sich gelegentlich ändernde Rechtsprechung setzen einen Rahmen. Nur wenn Sie Ihre Aufgaben und Befugnisse genau kennen, können Sie Ihren Job als Vereinsvorstand möglichst stressfrei ausüben und ein sonst möglicherweise bestehendes Haftungsrisiko vermeiden. In diesem Beitrag finden Sie einen praxisorientierten Überblick zu Ihren Aufgaben. Tipp: Stellen Sie den Beitrag auch Neueinsteigern in die Vorstandsarbeit zur Verfügung.

Wie ist die Verteilung der Aufgaben zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung?

Die Strukturen eines Vereins sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur sehr grob angelegt. Das BGB kennt lediglich zwei Organe eines Vereins, nämlich den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist quasi das Parlament des Vereins und für grundlegende Fragen und die „Gesetzgebung“, also die Satzung Ihres Vereins, zuständig. Die operative Arbeit fällt hingegen dem Vorstand zu. Er ist also quasi die „Exekutive“.



Für die tägliche Arbeit ist natürlich die konkrete Aufgabenverteilung von großer Wichtigkeit. Das BGB gibt in seinem § 32 der Mitgliederversammlung eine hohe Bedeutung. Sie wird oft als das höchste Organ im Verein bezeichnet. § 32 BGB bestimmt, dass die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt werden.



Das Gesetz macht davon aber auch gleich eine Einschränkung. Die Mitgliederversammlung ist nämlich nach § 32 BGB nicht zuständig, soweit eine Aufgabe vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen ist.



Die entscheidende Frage ist, woraus sich die Zuständigkeit des Vorstands oder anderer Organe ergibt. Im Hinblick auf die anderen Organe ist die Frage sehr einfach zu beantworten. Gesetzlich sind andere Organe wie zum Beispiel ein erweiterter Vorstand, ein Finanzausschuss oder ein Ehrenrat nicht geregelt. Es gibt also auch keine gesetzlichen Regelungen zu den Aufgaben dieser Organe. Sowohl die Existenz eines anderen Organs als auch dessen Aufgaben müssen sich also aus der Satzung des Vereins ergeben.



Der Gesetzgeber hat dem Vorstand im Wesentlichen zwei Aufgaben zugewiesen, nämlich in § 27 BGB die Geschäftsführung und in § 26 BGB die Vertretung des Vereins nach außen (siehe dazu jeweils unten). Gehört eine Aufgabe in einen dieser beiden Bereiche, ist die Mitgliederversammlung nicht zuständig und kann diese Zuständigkeit auch nicht ohne Weiteres an sich ziehen, auch nicht mit dem Argument, sie sei das höchste Organ des Vereins. Auch die Mitgliederversammlung ist an die durch Satzung und Gesetz formulierte Zuständigkeitsregelung gebunden (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 20 W 16/17).



Solange die Satzung nichts anderes festlegt, gehören insbesondere folgende Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Festsetzung der Beiträge,
  • Haushaltsplan,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
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