Gratulieren zu Hochzeit, Baby & Co: braucht Ihr Verein eine Einwilligung dazu?
24.02.2022
Mitglieder oder Spender des Vereins zu einem freudigen Ereignis gratulieren – eigentlich eine schöne Sache. Nicht selten kommt es vor, dass ein Verein Glückwünsche zu Hochzeit, Baby & Co. versendet. Doch gibt es hier datenschutzrechtliche Bedenken? In diesem Beitrag lesen Sie, was Sie als Vereinsvorstand beachten müssen.
Wichtige Unterscheidung
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz weist auf eine wichtige Unterscheidung hin:
Der Vorstand schickt eine Grußkarte oder Glückwunsch-E-Mail | Das Ereignis wird in der Vereinszeitschrift / im E-Mail-Newsletter veröffentlicht |
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In diesem Fall gibt es keine Probleme mit der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Persönliche Glückwünsche des Vorstands an ein Mitglied oder einen Spender hält der Datenschutzbeauftragte für unbedenklich. | Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Vereinsmitglieds (Eheschließungen, Geburt von Kindern, Abschluss von Schul-Berufsausbildungen) dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitglieds veröffentlicht werden. Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung. Sie können die Einwilligung nicht stillschweigend voraussetzen. Sie brauchen die dokumentierte, schriftliche Zustimmung. |
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