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Gratulieren zu Hochzeit, Baby & Co: braucht Ihr Verein eine Einwilligung dazu?

24.02.2022
Mitglieder oder Spender des Vereins zu einem freudigen Ereignis gratulieren – eigentlich eine schöne Sache. Nicht selten kommt es vor, dass ein Verein Glückwünsche zu Hochzeit, Baby & Co. versendet. Doch gibt es hier datenschutzrechtliche Bedenken? In diesem Beitrag lesen Sie, was Sie als Vereinsvorstand beachten müssen.

Wichtige Unterscheidung

Der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz weist auf eine wichtige Unterscheidung hin:

Der Vorstand schickt eine Grußkarte oder Glückwunsch-E-MailDas Ereignis wird in der Vereinszeitschrift / im E-Mail-Newsletter veröffentlicht
In diesem Fall gibt es keine Probleme mit der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).



Persönliche Glückwünsche des Vorstands an ein Mitglied oder einen Spender hält der Datenschutzbeauftragte für unbedenklich.
Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Vereinsmitglieds (Eheschließungen, Geburt von Kindern, Abschluss von Schul-Berufsausbildungen) dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitglieds veröffentlicht werden. Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung.



Sie können die Einwilligung nicht stillschweigend voraussetzen. Sie brauchen die dokumentierte, schriftliche Zustimmung.
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